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& 177aa. Dem Bergamte steht für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zu, wegen
Übertretungen Strafverfügungen nach Maßgabe der §9§ 453 bis 45 8 der Strafprozeßordnung
zu erlassen.
& 177b. (1) Wer auf ihrer natürlichen Ablagerung anstehende Mineralien, die von
dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers ausgeschlossen sind, in der Absicht wegnimmt,
sie sich rechtswidrig zuzueignen, oder wer unbefugt die in Artikel 1 § 5 Absatz 3 bezeichneten
Wässer zur Verwertung ihrer radioaktiven Stoffe oder Eigenschaften aufsucht oder benutzt,
wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
(2) Die Strafe kann auf Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder auf Gefängnis bis
zu sechs Monaten erhöht werden, wenn zum Zwecke der unbefugten Wegnahme, Aufsuchung
oder Benutzung bergmännische Anlagen errichtet worden sind.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§& 177c. Wer unbefugt bergmännische Anlagen zur Aufsuchung und Gewinnung von
Mineralien errichtet, zu deren Gewinnung es einer Verleihung oder einer Überlassung von
seiten des Staats (Konzession) bedarf, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark
oder mit Haft bestraft.
177 d. Wer bei Ausübung einer Bergbauberechtigung unbefugt die Grenze eines
ihm zuerteilten Schurffeldes oder eines verliehenen oder überlassenen Grubenfeldes überschreitet,
wird mit einer Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
§& 177e. Gehört ein Bergbaurecht mehreren Personen oder wird ein einem anderen
gehöriges Bergbaurecht von mehreren Personen betrieben, so können bergpolizeiliche Maß-
nahmen anläßlich einer Zuwiderhandlung auch dann verfügt werden, wenn der Fall der
Zuwiderhandlung nur bei einem oder mehreren Beteiligten vorliegt. Diese Vorschrift findet
auf Strafen keine Anwendung.
Artikel V.
Die Vorschriften in § 27 Absatz 3, § 41 Absatz 2 Satz 2, §§& 151 und 178 des
Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 353 flg.) sowie die
diesem Gesetze beigegebene Taxordnung werden aufgehoben. An Stelle dieser aufgehobenen
Vorschriften und in bezug auf das Gesetz, die von dem Regalbergbau zu erhebenden Stenern
betreffend, vom 10. Oktober 1864 (G.= u. V.-Bl. S. 338 flg.) wird folgendes bestimmt:
178. (.) Für die Amtshandlungen der Bergbehörden sind nach Maßgabe des
angefügten Gebührenverzeichnisses Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben.
(2) Die Kosten werden auch dann erhoben, wenn die gebührenpflichtigen Geschäfte nur
bei den Berginspektionen stattgefunden haben. Neben Gebühren für Amtshandlungen des
Bergamts kommen solche für Amtshandlungen der Berginspektionen in derselben Angelegenheit
nicht in Ansatz.
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