— 182 —
(3) Für die Vornahme kostenpflichtiger Amtshandlungen kann von dem Kostenpflichtigen
ein Kostenvorschuß nicht nur dann, wenn die Amtshandlung auf Antrag zu erledigen ist,
sondern auch in allen denjenigen Fällen erhoben werden, in denen die Bergbehörde an Stelle
des Verpflichteten tätig zu werden und dabei Aufwendungen zu machen hat.
(4) Im übrigen finden auf die Kostenerhebungen für die Amtshandlungen der Berg—
behörden die jeweiligen Bestimmungen über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen
der Behörden der inneren Verwaltung und von Gebühren für die Benutzung öffentlicher
Einrichtungen entsprechende Anwendung.
(5) Neben den nach dem gegenwärtigen Gesetze für die Amtshandlungen der Berg-
behörden zu erhebenden Kosten werden die Kosten für die in Bergsachen notwendigen Amts-
handlungen anderer Behörden und der Gerichte von diesen nach den für sie geltenden Vor-
schriften besonders erhoben.
C(6) Die nach den Bestimmungen in §## 6 und 9 des Gesetzes vom 1 0. Oktober 1864
(G.= u. V.-Bl. S. 338) von dem Erzbergbau zu erhebenden Steuern werden um fünfund-
zwanzig vom Hundert erhöht.
Artikel VI.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1910 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt erledigt
sich die Verordnung vom 17. September 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 324 flg.) Die
Bestimmungen über radiumhaltige Mineralien und radioaktive Gewässer gelten für die in
&2 des Gesetzes, die Erstreckung des Allgemeinen Berggesetzes auf den Erzbergban in der
Oberlausitz betreffend; vom 24. Mai 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 182) genannten Grund-
stücke nur, wenn sie die Zustimmung der Oberlausitzer Provinzialstände erhalten und die
Erfüllung dieser Bedingung im Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt gemacht worden ist.
(2) Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden die Ministerien der Finanzen, der
Justiz und des Innern beauftragt. Diese werden ermächtigt, eine neue Fassung des Allgemeinen
Berggesetzes und aller darauf bezüglichen Ergänzungs= und Abänderungsgesetze unter neuer
Numerierung der Paragraphen in fortlaufender Reihenfolge im Verordnungswege zu erlassen.
Die Verordnung ist im Gesetz= und Verordnungsblatte zu veröffentlichen und der nächsten
ordentlichen Ständeversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel
beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 12. Februar 1909.
Friedrich August.
Dr. Wilhelm von Rüger.
Dr. von Otto.
Graf von Hohenthal und Bergen.