Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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für deren rechtzeitige Geltendmachung Sorge zu tragen und die vollständige Erfüllung der 
Stempelpflicht zu überwachen. Die Vorschrift in Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung. 
(4) Die Behörde, die gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes die Versteuerung aus- 
setzt, bestimmt auch Art und Umfang der Sicherheitsleistung. 
8 5. Fremde Währungen sind, soweit der Bundesrat für die Erhebung der Reichs- 
stempelabgabe Mittelwerte festsetzt, nach diesen in Reichswährung umzurechnen. 
Verpflichtung zur Auskunfterteilung; amtliches Ermittelungs- 
verfahren. 
8 6. Liegt die Verwendung und Einziehung des Stempels einer einem Hauptgoll= 
amte untergeordneten Steuerstelle (§ 10) oder einem Notar ob, und muß eine Auskunft- 
erteilung durch Ordnungsstrafen erzwungen oder zum Zwecke einer Wertermittelung der 
Augenschein eingenommen oder ein Zeuge oder Sachverständiger vernommen werden, so 
hat die Steuerstelle oder der Notar bei der Steuerbehörde (Gesetz S 41 Abs. 2) die Ver- 
anlassung des Erforderlichen zu beantragen. Dabei ist der Sachverhalt anzuzeigen und, 
wenn möglich, die stempelpflichtige Urkunde in Ur= oder Abschrift beizufügen. 
Zustellung von Entscheidungen. 
8 7. Entscheidungen des Finanzministeriums, der Zoll= und Steuerdirektion und der 
Steuerbehörden sind in den Fällen des § 22 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4, des § 26 
Abs. 5 sowie des § 28 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Gesetzes nach den für die Post 
über die Zustellung von Briefen mit Zustellungsurkunde, und zwar für die vereinfachte 
Zustellung geltenden Vorschriften zuzustellen. 
Aufforderung zur Bezahlung der Stempelsteuer. 
8 8. (1) Die Steuerstellen (§ 10) sollen den Zahlungspflichtigen die Stempelbeträge 
an demselben Tage abfordern, an dem die Stempelmarken verwendet und entwertet werden. 
Das in den Entwertungsvermerk (§§ 30 und 32) aufgenommene Datum gilt gleichzeitig 
als Bestätigung dafür, daß an diesem Tage die Höhe des zu zahlenden Stempelbetrags 
dem Zahlungspflichtigen eröffnet worden ist. 
(2) Erfolgt diese Eröffnung aus besonderen Gründen an einem späteren Tage als 
dem der Verwendung und Entwertung der Stempelmarken, so ist das Datum der Eröffnung 
in unmittelbarem Anschlusse an den Stempelansatz (§§ 15 und 17), und zwar im Falle 
des § 17 Abs. 1 Satz 2 vor der Unterschrift des Ortsstempeleinnehmers auf der Urkunde 
zu vermerken. 
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Zu § 14. 
Zu 8 20 
Abs. 1 bis 4. 
Zu § 22 
Abs. 3 Satz 2 
und Abs. 4, 
8 26 Abs.5, 
* 28 Absl. 3 
Satz 1 und 
Abs. 4. 
Zu 8§ 23 
Abs. 1 und 2 
und § 28 
Abs. 2.
	        
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