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89. (1) Behörden und Beamte, die nicht Steuerstellen sind, insbesondere Notare,
haben die Zahlungsaufforderungen den Empfängern an Amtsstelle zu übergeben oder durch
die Post zu übersenden. Behörden können sie auch durch einen verpflichteten Beamten oder
Boten unmittelbar überbringen lassen. Die Übergabe an den Empfänger oder die Ab—
sendung durch die Post oder die Übermittelung an den Beamten oder Boten ist zu den
Sachakten oder zur Kostenberechnung kurz zu vermerken.
(2) Die Zufertigung der Zahlungsaufforderung wird in allen Fällen durch die münd-
liche Eröffnung an den Zahlungspflichtigen über die Höhe des zu entrichtenden Stempel—
betrags ersetzt, wenn darüber eine das Datum der Eröffnung enthaltende Nachricht zu den
Akten gebracht wird.
(3) Die mit der unmittelbaren Überbringung von Zahlungsaufforderungen beauf—
tragten Beamten oder Boten haben für jeden Tag, an dem sie Bestellungen ausführen,
formlose Aufzeichnungen über die Behändigung anzulegen. In diesen ist außer dem Tage
der Bestellung nur das Datum und die Geschäftsnummer des Schriftstückes sowie der
Familienname des Empfängers zu vermerken. Die mit dem Namen des Boten zu ver—
sehenden Aufzeichnungen sind aller 14 Tage oder auch in kürzeren Fristen in Umschlägen,
die den Namen des Boten und die Jahreszahl tragen, zu sammeln. Wird gegen die Ab—
forderung von Stempelbeträgen Beschwerde erhoben, so hat die Behörde, welche die Zah—
lungsaufforderung durch einen verpflichteten Beamten oder Boten hat bestellen lassen, die
erwähnten Aufzeichnungen einzusehen und den Tag der Behändigung dem Vermerke über
die Ubermittelung an den Beamten oder Boten hinzuzufügen.
(4) Wird die Zahlungsaufforderung durch einen verpflichteten Beamten oder Boten
überbracht, so sind in betreff der Personen, an welche für den Empfänger die Bestellung
wirksam geschehen kann, und in Ansehung der Zeit und des Ortes der Bestellung sowie im
Falle der Annahmeverweigerung die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend an-
zuwenden. Niederlegung der Zahlungsaufforderung bei einer Behörde findet nicht statt.
Der Beamte oder Bote hat vielmehr, wenn der Empfänger in seiner Wohnung nicht an-
getroffen wird und eine Ersatzbestellung nicht ausführbar ist, das betreffende Schriftstück
mit der darauf gebrachten Bemerkung, daß es nicht zu behändigen gewesen sei, zurück-
zureichen.
Steuerstellen.
Zu 8 23 8 10. Zur Verwendung und Entwertung von Stempelmarken befugte amtliche Stellen
k. 4 (Steuerstellen) im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 4b des Gesetzes sind die zu Haupt= und
Satz 1. Unterverkaufsstellen bestellten Hauptzollämter und Unterämter (§ 19 Abs. 1 bis 3), sowie
die Stempelsteuereinnahmen (§ 20), letztere mit der aus § 25 sich ergebenden Beschränkung.