Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
1. Stück vom Jahre 1909.
Stempelsteuergesetz.
der Jahre 1007 bis 19)9.
Inhalt: Nr. 1.
S. 52.
S. 1. — Nr. 2. Landtagsabschied für die Ständeversammlung
Nr. 1. Stempelsteuergesetz
vom 12. Januar 1909.
WIn, Friedrich August, von GOT TES# Gnaden Küng
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen hierdurch mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
Gegenstand der Stempelsteuer.
1. Der Stempelsteuer sind die Urkunden unterworfen, die in dem diesem Gesetze
angefügten Tarife aufgeführt sind.
Räumliche Herrschaft des Gesetzes.
8 2. (1) Die im Tarife aufgeführten Urkunden unterliegen der Stempelsteuer, wenn
sie in Sachsen errichtet worden sind.
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(2) Miet- und Pachtverträge über Grundstücke, die in Sachsen liegen, unterliegen der
Stempelsteuer nach Maßgabe der Vorschriften in Tarifstelle 17 Nr. I ohne Unterschied,
ob sie in Sachsen oder außerhalb Sachsens geschlossen worden sind.
(3) Außerhalb Sachsens errichtete Urkunden über Versicherungsverträge unterliegen
der Stempelsteuer, wenn sie Personen betreffen, die in Sachsen ihren Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, oder wenn sie Gegenstände betreffen, die sich in Sachsen
befinden, oder wenn sie sich auf Schiffe beziehen, die ihren Heimatsort in Sachsen haben.
(4) Außerhalb Sachsens ausgestellte Vollmachten unterliegen der Stempelsteuer, wenn
sie zum Zwecke des Gebrauchs nach Sachsen eingeführt werden.
(5) Außerhalb Sachsens errichtete Urkunden über Rechtsgeschäfte anderer Art, die in
Sachsen befindliche Gegenstände betreffen oder in Sachsen zu erfüllen sind, unterliegen der
Ausgegeben zu Dresden den 3. Februar 1909.
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