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Verwendung und Entwertung der Stempelmarken.
8 29. C) Die Verwendung der Stempelmarken geschieht durch Aufkleben an einer
in die Augen fallenden geeigneten Stelle der stempelpflichtigen Urkunde oder des sonstigen
Schriftstücks, zu dem die Verwendung zu erfolgen hat. Die aufgeklebten Marken müssen
mit der ganzen Rückseite an der Unterlage haften und dürfen die Schrift nicht verdecken.
Mehrere Marken sind dergestalt aufzukleben, daß jede einzelne unter genauer Beobachtung
der Vorschriften in § 32 Abs. 2 entwertet werden kann.
(2) Die Entwertung der verwendeten Marken hat in unmittelbarem Anschlusse an die
Verwendung zu erfolgen. Hierbei sind die Vorschriften in §§8 30 bis 32 zu beachten.
8 30. (#) Behörden und Beamte, insbesondere Notare haben, soweit nicht in Abs. 3
für die Ortsstempeleinnehmer Abweichendes bestimmt ist, die Entwertung dadurch zu be-
wirken, daß sie jede einzelne der verwendeten Stempelmarken mit dem Abdrucke ihres amt-
lichen Stempels versehen. Der Stempelabdruck soll den Namen und den Amtssitz der Be-
hörde oder des Beamten (Notars) und das Datum der Verwendung und Entwertung ent-
halten.
(2) Wenn kein amtlicher Stempel zur Verfügung steht, dessen Abdruck alle hiernach
erforderlichen Angaben enthält, so sind die nicht im Stempelabdrucke enthaltenen Angaben
mit Tinte anzubringen.
(3) Ortsstempeleinnehmer haben die Entwertung dadurch zu bewirken, daß sie auf jede
einzelne der verwendeten Stempelmarken einen Abdruck ihres amtlichen Stempels bringen
und das Datum der Verwendung und Entwertung mit Tinte niederschreiben.
(4) Zur Entwertung von Stempelmarken zu Wechsel= und Scheckprotesten durch Post-
beamte genügt der auf jede einzelne Stempelmarke zu bringende Abdruck des den Sitz des
Postamts und das Datum der Entwertung enthaltenden Briefaufgabestempels.
8 31. (1) Soweit die Verwendung und Entwertung nicht durch Behörden oder Be-
amte (Notare, Ortsstempeleinnehmer) bewirkt wird, müssen der Name oder die Firma des
Entwertenden und das Datum der Verwendung und Entwertung mit Tinte auf jede
einzelne Stempelmarke (§ 32 Abs. 2 Satz 2) geschrieben werden. Als Name genügt der
Familienname.
(2) Es ist auch zulässig, den Entwertungsvermerk oder einzelne Teile desselben durch
Abdruck eines Stempels auf jede einzelne Marke zu bringen. Soweit der Stempelabdruck
den vorgeschriebenen Inhalt des Entwertungsvermerks nicht vollständig wiedergibt, sind die
fehlenden Teile durch Niederschreiben mit Tinte zu ersetzen.
§ 32. (u) Die Entwertungsvermerke (§§ 30 und 31) müssen in allen ihren Teilen
deutlich und gut lesbar sein. Stempelabdrücke sind mit haltbarer Stempelfarbe schwarz