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(2) In allen anderen Fällen wird in barem Gelde erstattet. Dies gilt auch in den
Fällen des Abs. 1 Nr. 2 und 3, wenn im Erstattungsantrage ausdrücklich um Erstattung
in barem Gelde nachgesucht worden ist.
8 35. Die Entscheidung über Anträge auf Erstattung von Stempelabgaben, die nach
Tarifstelle 30 verwendet worden sind, wird der Zoll= und Steuerdirektion übertragen.
§ 36. (1) Die Anordnung der Erstattung ist auf der Urkunde dadurch kenntlich zu
machen, daß die Stempelmarken mit einem Vermerke in roter Farbe durchschrieben oder
mittels Stempelaufdrucks überdruckt werden. Der Vermerk hat die Angabe des zu
erstattenden Betrags .. .. . erstattet“), sowie das Datum und die Geschäftsnummer
der Anordnung zu enthalten; darunter ist ein Abdruck des Dienststempels der die Erstattung
anordnenden Behörde zu bringen.
(2) In den Fällen des § 33 Abs. 2 genügt an Stelle der Anbringung des Er-
stattungsvermerks die Durchlochung der Stempelmarken.
Erstattung uneinbringlicher Stempelbeträge an Behörden und
Beamte, insbesondere Notare.
§ 37. (1) Behörden und Beamte, insbesondere Notare, denen die Sorge für die
Erfüllung der Stempelpflicht obliegt, haben den Stempel verlagsweise zu verwenden.
(2) Verlagsweise verwendete Stempelbeträge, die von den zu ihrer Bezahlung ver-
pflichteten und den dafür haftenden Personen nicht eingebracht werden können, werden den
Behörden und Beamten, insbesondere den Notaren, die sie verwendet haben, auf Ansuchen
erstattet. Gesuche um Erstattungen dieser Art sind bei der Steuerbehörde oder unmittelbar
bei der Zoll= und Steuerdirektion schriftlich einzureichen; der Nachweis der Verwendung
und Entwertung der Stempelmarken und der Uneinbringlichkeit der Abgabe ist den Ge-
suchen beizufügen. UÜber die Erstattung entscheidet die Zoll= und Steuerdirektion.
(3) Behörden und Beamten, insbesondere Notaren, die es verschuldet haben, daß der
von ihnen verlagsweise verwendete Stempel nicht eingebracht werden kann, werden die
verlegten Beträge nicht erstattet. Ein Verschulden dieser Art ist in der Regel auch an-
zunehmen, wenn von der gesetzlichen Befugnis, die Herausgabe von Urkunden, Aus-
fertigungen oder Abschriften vor Bezahlung des Stempels zu verweigern oder die Vornahme
einer zur Erhebung von Stempelsteuer Anlaß bietenden amtlichen Handlung von der vor-
gängigen Erlegung eines die Abgabe deckenden Vorschusses abhängig zu machen, kein
Gebrauch gemacht worden ist.
(4) Die Vorschriften dieses Paragraphen finden auf Stempelbeträge, die von den
ordentlichen Gerichten verlagsweise verwendet worden sind, keine Anwendung. In Ansehung