Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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(2) In allen anderen Fällen wird in barem Gelde erstattet. Dies gilt auch in den 
Fällen des Abs. 1 Nr. 2 und 3, wenn im Erstattungsantrage ausdrücklich um Erstattung 
in barem Gelde nachgesucht worden ist. 
8 35. Die Entscheidung über Anträge auf Erstattung von Stempelabgaben, die nach 
Tarifstelle 30 verwendet worden sind, wird der Zoll= und Steuerdirektion übertragen. 
§ 36. (1) Die Anordnung der Erstattung ist auf der Urkunde dadurch kenntlich zu 
machen, daß die Stempelmarken mit einem Vermerke in roter Farbe durchschrieben oder 
mittels Stempelaufdrucks überdruckt werden. Der Vermerk hat die Angabe des zu 
erstattenden Betrags .. .. . erstattet“), sowie das Datum und die Geschäftsnummer 
der Anordnung zu enthalten; darunter ist ein Abdruck des Dienststempels der die Erstattung 
anordnenden Behörde zu bringen. 
(2) In den Fällen des § 33 Abs. 2 genügt an Stelle der Anbringung des Er- 
stattungsvermerks die Durchlochung der Stempelmarken. 
Erstattung uneinbringlicher Stempelbeträge an Behörden und 
Beamte, insbesondere Notare. 
§ 37. (1) Behörden und Beamte, insbesondere Notare, denen die Sorge für die 
Erfüllung der Stempelpflicht obliegt, haben den Stempel verlagsweise zu verwenden. 
(2) Verlagsweise verwendete Stempelbeträge, die von den zu ihrer Bezahlung ver- 
pflichteten und den dafür haftenden Personen nicht eingebracht werden können, werden den 
Behörden und Beamten, insbesondere den Notaren, die sie verwendet haben, auf Ansuchen 
erstattet. Gesuche um Erstattungen dieser Art sind bei der Steuerbehörde oder unmittelbar 
bei der Zoll= und Steuerdirektion schriftlich einzureichen; der Nachweis der Verwendung 
und Entwertung der Stempelmarken und der Uneinbringlichkeit der Abgabe ist den Ge- 
suchen beizufügen. UÜber die Erstattung entscheidet die Zoll= und Steuerdirektion. 
(3) Behörden und Beamten, insbesondere Notaren, die es verschuldet haben, daß der 
von ihnen verlagsweise verwendete Stempel nicht eingebracht werden kann, werden die 
verlegten Beträge nicht erstattet. Ein Verschulden dieser Art ist in der Regel auch an- 
zunehmen, wenn von der gesetzlichen Befugnis, die Herausgabe von Urkunden, Aus- 
fertigungen oder Abschriften vor Bezahlung des Stempels zu verweigern oder die Vornahme 
einer zur Erhebung von Stempelsteuer Anlaß bietenden amtlichen Handlung von der vor- 
gängigen Erlegung eines die Abgabe deckenden Vorschusses abhängig zu machen, kein 
Gebrauch gemacht worden ist. 
(4) Die Vorschriften dieses Paragraphen finden auf Stempelbeträge, die von den 
ordentlichen Gerichten verlagsweise verwendet worden sind, keine Anwendung. In Ansehung
	        
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