Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Geseh- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
8. Stück vom Jahre 1909. 
  
  
  
  
Inhalt: Nr. 25. Gesetz gegen die Verunstaltung von Stadt und Land. S. 219. — Nr. 26. Ausführungs- 
verordnung hierzu. S. 221. — Nr. 27 Verordnung, die Ergänzung des Gebührenverzeichnisses zum 
Kostengesetze vom 30. April 1906 betr. S. 224. — Nr. 28. Verordnung, das Verbot der Verwendung 
von Rebteilen und Rebholz als Verpackungs= und Verstauungsmaterial betr. S. 225. — Nr. 29. Bekannt- 
machung, den Oberduchhalter bei der Staatsschuldenkasse und dessen Stellvertreter detr. S. 225. — Be- 
richtigung S 226. 
  
Nr. 25. Gesetz 
gegen die Verunstaltung von Stadt und Land; 
vom 10. März 1909. 
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben für angemessen befunden und verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände 
was folgt: 
81. Die Polizeibehörden (die Amtshauptmannschaften und in Städten mit Revidierter 
Städteordnung die Stadträte) sind befugt, Reklamezeichen aller Art, sowie sonstige Auf— 
schriften, Anschläge, Abbildungen, Bemalungen, Schaukästen und dergleichen dann zu ver— 
bieten, wenn sie geeignet sind, 
a) Straßen, Plätze oder einzelne Bauwerke oder 
b) das Ortsbild oder 
c) das Landschaftsbild 
zu verunstalten. 
8 2. Die baupolizeiliche Genehmigung zur Ausführung von Bauten und baulichen 
Anderungen kann versagt werden, wenn durch die Bauausführung ein Bauwerk oder dessen 
Umgebung oder das Straßen- oder das Ortsbild oder das Landschaftsbild verunstaltet 
werden würde. Von Anwendung dieser Vorschrift ist abzusehen, wenn durch die Versagung 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 26. März 1909 31
	        
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