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Geseh- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
8. Stück vom Jahre 1909.
Inhalt: Nr. 25. Gesetz gegen die Verunstaltung von Stadt und Land. S. 219. — Nr. 26. Ausführungs-
verordnung hierzu. S. 221. — Nr. 27 Verordnung, die Ergänzung des Gebührenverzeichnisses zum
Kostengesetze vom 30. April 1906 betr. S. 224. — Nr. 28. Verordnung, das Verbot der Verwendung
von Rebteilen und Rebholz als Verpackungs= und Verstauungsmaterial betr. S. 225. — Nr. 29. Bekannt-
machung, den Oberduchhalter bei der Staatsschuldenkasse und dessen Stellvertreter detr. S. 225. — Be-
richtigung S 226.
Nr. 25. Gesetz
gegen die Verunstaltung von Stadt und Land;
vom 10. März 1909.
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
haben für angemessen befunden und verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände
was folgt:
81. Die Polizeibehörden (die Amtshauptmannschaften und in Städten mit Revidierter
Städteordnung die Stadträte) sind befugt, Reklamezeichen aller Art, sowie sonstige Auf—
schriften, Anschläge, Abbildungen, Bemalungen, Schaukästen und dergleichen dann zu ver—
bieten, wenn sie geeignet sind,
a) Straßen, Plätze oder einzelne Bauwerke oder
b) das Ortsbild oder
c) das Landschaftsbild
zu verunstalten.
8 2. Die baupolizeiliche Genehmigung zur Ausführung von Bauten und baulichen
Anderungen kann versagt werden, wenn durch die Bauausführung ein Bauwerk oder dessen
Umgebung oder das Straßen- oder das Ortsbild oder das Landschaftsbild verunstaltet
werden würde. Von Anwendung dieser Vorschrift ist abzusehen, wenn durch die Versagung
Ausgegeben zu Dresden, den 26. März 1909 31