Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

— 223 — 
Stellvertreter zu benennender, tunlichst am Sitze der Kreishauptmannschaft wohnender 
Vertrauensmann dieses Vereins, 
xc) ein je nach Art des Falles von der Kreishauptmannschaft zu berufender Angehöriger 
desjenigen industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Fachkreises, 
in dessen Bereich die zu begutachtende Angelegenheit fällt. 
(2) Die Beratung der Sachverständigen soll möglichst gemeinsam unter Leitung der 
Behörde erfolgen. 
8 7. Die Kreishauptmannschaft hat alljährlich im voraus nach Gehör des Kreis- 
ausschusses aus den hauptsächlich in Frage kommenden Fachkreisen (§ 6 Absatz 1 unter c) 
eine Liste derjenigen Personen aufzustellen, die bei den im Laufe des Jahres zu behandelnden 
Rekurssachen als Sachverständige herangezogen werden können und zur Übernahme dieses 
Amtes bereit sind. 
88. () Die in 86 Absatz 1 unter b und c bezeichneten Sachverständigen sind bei 
ihrer erstmaligen Inanspruchnahme durch Handschlag für ihr Amt in Pflicht zu nehmen. 
(2) Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich, es sind ihnen jedoch etwaige Reisekosten in derselben 
Höhe wie den Mitgliedern des Kreisausschusses zu vergüten (vergl. 8 29 der Verordnung, 
die Ausführung des Gesetzes über die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung 
vom 2 1. April 1873 usw. betreffend, vom 20. August 1874 — G.= u. V.= Bl. S. 113 —). 
§9. Sovweit nicht im Rechtsmittelverfahren nach behördlichem Ermessen Leichtfertigkeit, 
Streitsucht oder böser Wille des unterliegenden Teiles anzunehmen ist, kann dieser unter 
Anwendung der Bestimmungen in § 16 Absatz 1 und 2 des Kostengesetzes vom 30. April 
1906 (G.= u. V.-Bl. S. 113) mit den durch die Zuziehung der Sachverständigen er- 
wachsenen Kosten ganz oder teilweise verschont werden. 
8 10. Die im Bereiche des Gesetzes eingewendeten Rechtsmittel sind als Eilsachen 
zu behandeln. 
Dresden, am 15. März 1909. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Merz. 
Haufe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.