Duldung der
Vorflut.
Verbot der
Vorflut-
änderung.
Beseitigung
von Vorflut-
hindernissen.
Künstlicher
Wasserabfluß.
Ausnahmen.
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(3) Über den Entschädigungsanspruch entscheidet die Verwaltungsbehörde. Die Ent-
scheidung über die Entschädigung kann von den Beteiligten binnen 6 Monaten durch
Klage im Rechtsweg angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Ablaufe der Rekurs-
frist oder, wenn rechtzeitig Rekurs eingewendet worden war, mit dem Tage der Eröffnung
der zweitinstanzlichen Entscheidung und im Falle der Rücknahme des Rekurses mit der
Erklärung oder der behördlichen Eröffnung der Rücknahme.
(4) Wer durch die Bildung des neuen Flußbettes geschädigt wird, kann von den
Eigentümern, deren Grundstücke vom Wasserlaufe frei geworden sind, Uberlassung des
verlassenen Flußbettes oder, soweit sie bereichert sind, Vergütung in Geld fordern. Die
Wahl steht dem Schuldner zu. Auf die Entschädigung finden die Vorschriften des Bürger-
lichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung sowie die
Vorschriften in Absatz 3 Anwendung. «
(5) Bei künstlicher Anderung von Wasserläufen finden diese Vorschriften keine An—
wendung.
& 11. Jedes Grundstück hat den Wasserabfluß zu dulden, der infolge der natürlichen
Bodenverhältnisse stattfindet.
12. (1) Der natürliche Abfluß des Wassers darf nicht durch künstliche Vor-
richtungen zum Nachteil eines Grundstückes geändert werden.
(2) Anderungen in der Art und Weise der wirtschaftlichen Benutzung eines Grund-
stückes gelten nicht als unerlaubte Vorrichtungen.
(3) Bestehende Rechte zur Benutzung des Wassers werden hierdurch nicht berührt.
13. (1) Bilden sich Hindernisse des natürlichen Wasserabflusses oder treten sonst
durch Zufall Anderungen ein, die dem Wasserlaufe größere Stärke oder eine andere
Richtung geben, so hat der Besitzer des Grundstückes, auf dem dies geschieht, jedem benach-
teiligten Grundstücksbesitzer die Beseitigung gegen Entschädigung zu gestatten. Dasselbe
gilt, wenn solche Hindernisse oder Anderungen von dritten Personen bewirkt werden.
(2) Die Verwaltungsbehörde kann die Beseitigung auf Antrag des Verpflichteten
untersagen, solange diesem nicht wegen der Entschädigung Sicherheit geleistet worden ist;
die Höhe der Sicherheit wird von der Behörde bestimmt.
& 14. Im Sinne der § 11 bis 13 gilt der Abfluß des Wassers in künstlichem
Bette als natürlicher Abfluß, wenn er seit unvordenklicher Zeit besteht und die dafür
festgesetzten Rechtsverhältnisse nicht mehr zu ermitteln sind.
&15. (1) Wird durch Eisenbahnen oder andere öffentliche Unternehmungen eine
Anderung der Vorflut (§&8 11 bis 14) verursacht, so können vie hierdurch Benachteiligten