Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Duldung der 
Vorflut. 
Verbot der 
Vorflut- 
änderung. 
Beseitigung 
von Vorflut- 
hindernissen. 
Künstlicher 
Wasserabfluß. 
Ausnahmen. 
— 230 
(3) Über den Entschädigungsanspruch entscheidet die Verwaltungsbehörde. Die Ent- 
scheidung über die Entschädigung kann von den Beteiligten binnen 6 Monaten durch 
Klage im Rechtsweg angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Ablaufe der Rekurs- 
frist oder, wenn rechtzeitig Rekurs eingewendet worden war, mit dem Tage der Eröffnung 
der zweitinstanzlichen Entscheidung und im Falle der Rücknahme des Rekurses mit der 
Erklärung oder der behördlichen Eröffnung der Rücknahme. 
(4) Wer durch die Bildung des neuen Flußbettes geschädigt wird, kann von den 
Eigentümern, deren Grundstücke vom Wasserlaufe frei geworden sind, Uberlassung des 
verlassenen Flußbettes oder, soweit sie bereichert sind, Vergütung in Geld fordern. Die 
Wahl steht dem Schuldner zu. Auf die Entschädigung finden die Vorschriften des Bürger- 
lichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung sowie die 
Vorschriften in Absatz 3 Anwendung. « 
(5) Bei künstlicher Anderung von Wasserläufen finden diese Vorschriften keine An— 
wendung. 
& 11. Jedes Grundstück hat den Wasserabfluß zu dulden, der infolge der natürlichen 
Bodenverhältnisse stattfindet. 
12. (1) Der natürliche Abfluß des Wassers darf nicht durch künstliche Vor- 
richtungen zum Nachteil eines Grundstückes geändert werden. 
(2) Anderungen in der Art und Weise der wirtschaftlichen Benutzung eines Grund- 
stückes gelten nicht als unerlaubte Vorrichtungen. 
(3) Bestehende Rechte zur Benutzung des Wassers werden hierdurch nicht berührt. 
13. (1) Bilden sich Hindernisse des natürlichen Wasserabflusses oder treten sonst 
durch Zufall Anderungen ein, die dem Wasserlaufe größere Stärke oder eine andere 
Richtung geben, so hat der Besitzer des Grundstückes, auf dem dies geschieht, jedem benach- 
teiligten Grundstücksbesitzer die Beseitigung gegen Entschädigung zu gestatten. Dasselbe 
gilt, wenn solche Hindernisse oder Anderungen von dritten Personen bewirkt werden. 
(2) Die Verwaltungsbehörde kann die Beseitigung auf Antrag des Verpflichteten 
untersagen, solange diesem nicht wegen der Entschädigung Sicherheit geleistet worden ist; 
die Höhe der Sicherheit wird von der Behörde bestimmt. 
& 14. Im Sinne der §&# 11 bis 13 gilt der Abfluß des Wassers in künstlichem 
Bette als natürlicher Abfluß, wenn er seit unvordenklicher Zeit besteht und die dafür 
festgesetzten Rechtsverhältnisse nicht mehr zu ermitteln sind. 
&15. (1) Wird durch Eisenbahnen oder andere öffentliche Unternehmungen eine 
Anderung der Vorflut (§&8 11 bis 14) verursacht, so können vie hierdurch Benachteiligten
	        
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