Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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§26. (1) Die Erlaubnis der besonderen Wasserbenutzung darf nur zu bestimmten 
Zwecken erteilt werden. Die Erlaubnis hat sich auf das bei sachgemäßer und wirtschaftlicher 
Einrichtung wirklich Erforderliche zu beschränken. Für offenbar unwirtschaftliche und 
unzweckmäßige Unternehmungen darf die Erlaubnis nicht erteilt werden. 
(2) Die Erlanbnis geht auf den Erwerber des Unternehmens über. 
(3) Die Erlanbnis hat so lange Anderen gegenüber keine Wirkung, als nicht der 
Autragsteller in Ansehung des Ufergrundstückes und des Bettes die zur Ausführung des 
beabsichtigten Unternehmens erforderlichen Befugnisse als Eigentümer oder aus einem 
sonstigen Rechtsgrunde besitzt. 
& 7. (1) Würden durch die begehrte Wasserbenutzung öffentliche Interessen verletzt, 
schon erlaubte Benutzungen erheblich beeinträchtigt oder die Grundstücke anderer Anlieger 
erheblich gefährdet, belästigt oder benachteiligt werden, so ist die Erlaubnis zu versagen oder 
au Bedingungen oder Einschränkungen zu knüpfen. Aus anderen Gründen darf, vorbe- 
hältlich der Vorschriften in §6 26 Absatz 1, 28, 29, die Erlaubnis nicht versagt oder 
an Bedingungen oder Einschränkungen geknüpft werden. 
(2) Wird die Erlaubnis erteilt, so können die nach Absatz 1 Beteiligten, sowie die 
Fischerei= und Vorflutberechtigten vom Unternehmer Ersatz etwaiger Schäden verlangen. 
Hierfür gelten die Vorschriften des § 10 Absatz 3. 
& 28. (1) Für Unternehmungen von geringer oder vorübergehender Bedentung kann 
die Erlaubnis widerruflich erteilt werden. 
(2) Für die Einführung von Fäkalien, Abfallwässern aus Abdeckereien, Schlächtereien, 
und Anlagen aller Art, in denen gesundheitsschädliche Stoffe verarbeitet oder erzeugt 
werden, in fließende Gewässer darf die Erlaubnis nur mit dem Vorbehalte jederzeitigen 
Widerrufes erteilt werden. 
(3) Die Erteilung widerruflicher Erlaubnis kann auf die Ortspolizeibehörden über- 
tragen werden. 
29. (u) Die Behörde kann bei Erteilung der Erlaubnis den Umständen nach eine 
Frist setzen, binnen welcher die Anlage begonnen, ausgeführt und in Betrieb genommen 
sein muß, widrigenfalls die Erlaubnis erlöschen würde. 
(2) Eine Verlängerung der Frist kann von der Behörde bewilligt werden, sobald 
erhebliche Gründe nicht entgegenstehen. 
(3) Die Verlängerung darf nicht versagt werden, wenn infolge von Erbfall oder 
Konkurseröffnung oder infolge des Eintretens anderer Umstände Ungewißheit über das 
Eigentum an dem für das Unternehmen zu benutzenden Grundstück oder an der Anlage 
selbst besteht, oder infolge höherer Gewalt der Beginn oder die Ausführung oder die In- 
betriebsetzung des Unternehmens verzögert wird. 
1909. 33 
Allgemeine 
Grundsätze 
für die 
Erlaubnis. 
Fortsetzung. 
Widerrufliche 
Erlaubnis. 
Fristsetzung 
usw.
	        
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