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(3) Die Beteiligten, die sich in der bestimmten Frist nicht melden oder auf die
Ladung nicht erscheinen, verlieren das Recht zum Widerspruche gegen die von der Behörde
vorzunehmende Regelung. Auf diese Folge muß in der Bekanntmachung oder Ladung
hingewiesen sein. Die auf besonderen privatrechtlichen Titeln ruhenden Einwendungen
werden durch den Fristablauf nicht ausgeschlossen.
8 34. (41) Nach Ablauf der Frist hat die Behörde den Antrag zu prüfen, die da-
gegen erhobenen Einwendungen zu erörtern und sodann Bescheid zu erteilen. Der Be—
scheid ist schriftlich auszufertigen und den Parteien schriftlich zu eröffnen. Er muß die
festgesetzten Bedingungen oder Einschränkungen enthalten und, wenn die Erlaubnis versagt
oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen erteilt wird oder wenn rechtzeitig
Widersprüche erhoben worden sind, mit Gründen versehen sein.
(2) Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind zur
richterlichen Entscheidung zu verweisen, ohne daß von ihrer Erledigung die Erteilung der
Erlaubnis abhängig gemacht wird.
(3) Die durch unbegründete Einwendungen erwachsenden Kosten fallen dem Wider—
sprechenden, alle übrigen Kosten, welche durch das Verfahren entstehen, fallen dem Unter—
nehmer zur Last. In dem Bescheide wird zugleich die Verteilung der Kosten festgesetzt.
35. (1) Bei Unternehmungen von geringer oder vorübergehender Bedeutung
bedarf es keines besonderen Verfahrens. Die Eigentümer oder Besitzer der ober= oder
unterhalb der Anlage zunächst gelegenen Ufergrundstücke sind aber von der erteilten Er-
laubnis zu benachrichtigen.
(2) Sind von Dritten Widersprüche erhoben oder ist nach dem Ermessen der Be-
hörde eine Benachteiligung Dritter zu befürchten, so finden die Vorschriften der §& 33,
3 4 Anwendung.
36. (1) Die Erlaubnis besonderer Wasserbenutzung erlischt vorbehältlich der Be-
stimmungen der §# 37, 38:
1. durch den der Verwaltungsbehörde oder der Gemeindebehörde gegenüber schriftlich
oder zu Protokoll erklärten Verzicht des Berechtigten auf die Erlaubnis,
. durch Widerruf bei widerruflich erteilter Erlaubnis, ·
.durchAblaufderZeit,aufwelche·dieErlaubniserteiltwordenist,
durch den Eintritt tatsächlicher Verhältnisse, die eine fernere bestimmungsgemäße
Ausübung der Benutzung des Wassers auf die Dauer unmöglich machen,
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gestellt worden ist, oder, wenn keine Frist bestimmt worden ist, durch Ablauf eines
33“
durch Versäumung der Frist, welche nach § 29 Absatz 1 bis 3 für die Inangriff-
nahme und Ausführung der Anlage und den Beginn der Ausübung der Benutzung.
Fortsetzung.
Fortsetzung.
Erlöschen der
Erlaubnis.