Wasserbücher.
Anzeigepflicht.
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VI. Wasserbücher.
50. (1) Bei der Verwaltungsbehörde sind über die fließenden Gewässer innerhalb
lihres Bezirkes und die daran nach § 23 erlaubten oder diesen nach §§& 24 und 49
Ileichgestellten Benutzungen übersichtliche Verzeichnisse — Wasserbücher — zu führen.
(2) In die Wasserbücher sind einzutragen:
1. die fließenden Gewässer im Sinne von § 1 mit Ausnahme der daselbst in Ab-
satz 2 bezeichneten,
alle daran bestehenden Wasserbenutzungen, die nach § 23 behördlich erlaubt sind
oder den erlaubten nach § 2 4, 49 gleichstehen,
alle wesentlichen Anderungen im Bestand oder Umfange solcher Benutzungen,
das Erlöschen solcher Benutzungen,
die Errichtung und Genehmigung wassergenossenschaftlicher Unternehmungen nach
§ 99 Absatz 1 Ziffer 2, 3 und 4, die bereits bestehenden Unternehmungen dieser
Art sowie die Auflösung von Wassergenossenschaften.
(3) Eine erlaubte Benutzung darf erst eingetragen werden, wenn die Erlaubnis nach
§ 26 Absatz 3 wirksam geworden ist.
(4) Die Einträge in den Wasserbüchern sind den Straßen= und Wasserbauinspektionen
und den Gemeindebehörden sowie den Vorstehern selbständiger Gutsbezirke, soweit die
Gemeinde= oder Gutsbezirke berührt werden, abschriftlich mitzuteilen. Eintragungen über
Wasserbenutzungen zu Bergbanzwecken sind auch dem Bergamt abschriftlich mitzuteilen.
(5) Was im Wasserbuch eingetragen ist, gilt bis zum Beweise des Gegenteiles als
richtig.
(5) Die Einsicht in die Wasserbücher und in die Abschriften (Absatz 4) steht jedem
frei, der ein berechtigtes Interesse daran darlegt. Soweit die Einsicht gestattet ist, kann
gegen Entrichtung der vorschriftsmäßigen Gebühr Abschrift der Einträge gefordert werden;
die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(7) Das Verfahren bei Anlegung der Wasserbücher, bei neuen Einträgen und bei
Löschung von Einträgen, sowie die äußere und innere Einrichtung der Wasserbücher
werden durch Verordnung geregelt. Durch Verordnung kann auch die Anlegung von
Wasserkarten sowie in bezug auf fließende Gewässer die Eintragung anderer Verhältnisse,
als in Absatz 2 bestimmt ist, vorgeschrieben werden.
§ 51. (□) Wer bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein fließendes Gewässer in der
in § 49 bezeichneten Weise benutzt, hat dies innerhalb einer Frist von zwei Jahren der
Verwaltungsbehörde zur Eintragung in das Wasserbuch anzuzeigen und das tatsächliche
Bestehen der Benutzung, soweit es der Behörde nicht schon bekannt ist, durch Zeugnisse
der Ortsbehörden oder in anderer Weise glaubhaft zu machen.
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