Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Wasserbücher. 
Anzeigepflicht. 
— 242 — 
VI. Wasserbücher. 
50. (1) Bei der Verwaltungsbehörde sind über die fließenden Gewässer innerhalb 
lihres Bezirkes und die daran nach § 23 erlaubten oder diesen nach §§& 24 und 49 
Ileichgestellten Benutzungen übersichtliche Verzeichnisse — Wasserbücher — zu führen. 
(2) In die Wasserbücher sind einzutragen: 
1. die fließenden Gewässer im Sinne von § 1 mit Ausnahme der daselbst in Ab- 
satz 2 bezeichneten, 
alle daran bestehenden Wasserbenutzungen, die nach § 23 behördlich erlaubt sind 
oder den erlaubten nach §&# 2 4, 49 gleichstehen, 
alle wesentlichen Anderungen im Bestand oder Umfange solcher Benutzungen, 
das Erlöschen solcher Benutzungen, 
die Errichtung und Genehmigung wassergenossenschaftlicher Unternehmungen nach 
§ 99 Absatz 1 Ziffer 2, 3 und 4, die bereits bestehenden Unternehmungen dieser 
Art sowie die Auflösung von Wassergenossenschaften. 
(3) Eine erlaubte Benutzung darf erst eingetragen werden, wenn die Erlaubnis nach 
§ 26 Absatz 3 wirksam geworden ist. 
(4) Die Einträge in den Wasserbüchern sind den Straßen= und Wasserbauinspektionen 
und den Gemeindebehörden sowie den Vorstehern selbständiger Gutsbezirke, soweit die 
Gemeinde= oder Gutsbezirke berührt werden, abschriftlich mitzuteilen. Eintragungen über 
Wasserbenutzungen zu Bergbanzwecken sind auch dem Bergamt abschriftlich mitzuteilen. 
(5) Was im Wasserbuch eingetragen ist, gilt bis zum Beweise des Gegenteiles als 
richtig. 
(5) Die Einsicht in die Wasserbücher und in die Abschriften (Absatz 4) steht jedem 
frei, der ein berechtigtes Interesse daran darlegt. Soweit die Einsicht gestattet ist, kann 
gegen Entrichtung der vorschriftsmäßigen Gebühr Abschrift der Einträge gefordert werden; 
die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. 
(7) Das Verfahren bei Anlegung der Wasserbücher, bei neuen Einträgen und bei 
Löschung von Einträgen, sowie die äußere und innere Einrichtung der Wasserbücher 
werden durch Verordnung geregelt. Durch Verordnung kann auch die Anlegung von 
Wasserkarten sowie in bezug auf fließende Gewässer die Eintragung anderer Verhältnisse, 
als in Absatz 2 bestimmt ist, vorgeschrieben werden. 
§ 51. (□) Wer bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein fließendes Gewässer in der 
in § 49 bezeichneten Weise benutzt, hat dies innerhalb einer Frist von zwei Jahren der 
Verwaltungsbehörde zur Eintragung in das Wasserbuch anzuzeigen und das tatsächliche 
Bestehen der Benutzung, soweit es der Behörde nicht schon bekannt ist, durch Zeugnisse 
der Ortsbehörden oder in anderer Weise glaubhaft zu machen. 
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