Fortsetzung.
Widerruf der
Erlaubnis.
Ent-
schädigung.
Bekannt-
machung.
Vorläufige
Maßregeln.
Schädliche
Stoffe.
Bergbau.
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8§ 55. Die Erlaubnis ist zu versagen oder nur unter Bedingungen oder Ein-
schränkungen zu erteilen, soweit durch die Arbeiten eine Gefährdung des Bestandes, der
Ergiebigkeit oder der Beschaffenheit der Heilquelle zu besorgen ist.
§ 56. Ergibt sich nach erteilter Erlaubnis, daß durch die Arbeiten der Bestand, die
Ergiebigkeit oder die Beschaffenheit der Heilquelle beeinträchtigt wird, so kann das
Ministerium des Innern auf Antrag des Eigentümers der Quelle die Einstellung der
Arbeiten und die möglichste Wiederherstellung des früheren Zustandes verfügen. Der
Eigentümer der Heilquelle hat in diesem Falle dem Unternehmer der Arbeiten die hierauf
und auf die Wiederherstellung des früheren Zustandes verwendeten Kosten zu ersetzen.
&57. Wird die Erlaubnis nach § 55 versagt oder nach § 56 widerrufen, so ist
der Beteiligte berechtigt, von dem Eigentümer der Heilquelle Ersatz des hierdurch er-
wachsenen Schadens zu verlangen. Für die Entschädigung gelten die Vorschriften des
10 Albsatz 3.
&58. Die Bezeichnung der Heilquellen und die Bestimmung ihres Schutzbereiches
sowie der in § 54 genannten Tiefe erfolgt durch das Ministerium des Innern. Die
Verordnung ist im Gesetz= und Verordnungsblatte zu veröffentlichen.
6 59. () Ist der Schutzbereich einer Heilquelle noch nicht gemäß den vorstehenden
Bestimmungen festgestellt, so können Ausgrabungen, Bohrungen und ähnliche Arbeiten
durch die Verwaltungsbehörde auf Antrag vorläufig untersagt oder an Bedingungen ge-
knüpft werden, wenn nach dem Gutachten Sachverständiger die Gefahr besteht, daß durch
die beabsichtigten Arbeiten der Bestand oder die bestimmungsgemäße Benntzung der Heil-
quelle beeinträchtigt werden könnte.
(2) Der Antragsteller hat mit dem Antrage die Verbindlichkeit zu übernehmen, für
etwa entstehende Schäden Ersatz zu leisten und hierfür eine von der Verwaltungsbehörde
zu bestimmende Sicherheit zu bestellen.
60. Steht zu befürchten, daß durch Einführung von Stoffen in ein fließendes
Gewässer, einschließlich der in 6 1 Absatz 2 bezeichneten Gewässer, eine Heilquelle in
ihrer Beschaffenheit gefährdet wird, so sind die Vorschriften des § 23 Ziffer 1 oder der
I 40 Absatz 1 Ziffer 2, 41 entsprechend anzuwenden.
61. □) Die Vorschriften der § 5 4 bis 60 finden auf den Betrib des Berg-
baues keine Anwendung; der Schutz der Heilquellen gegen nachteilige Einwirkungen des
Bergbaues richtet sich nach den Vorschriften des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni
1868,. insbesondere den §§ 22 flg. und 141 flg. dieses Gesetzes.
(2) Die Erhaltung des Bestandes, der Ergiebigkeit und der Beschaffenheit einer
Heilquelle ist, soweit, nicht die in Absatz 1 angeführten Vorschriften des Allgemeinen