Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Fortsetzung. 
Widerruf der 
Erlaubnis. 
Ent- 
schädigung. 
Bekannt- 
machung. 
Vorläufige 
Maßregeln. 
Schädliche 
Stoffe. 
Bergbau. 
— 244 — 
8§ 55. Die Erlaubnis ist zu versagen oder nur unter Bedingungen oder Ein- 
schränkungen zu erteilen, soweit durch die Arbeiten eine Gefährdung des Bestandes, der 
Ergiebigkeit oder der Beschaffenheit der Heilquelle zu besorgen ist. 
§ 56. Ergibt sich nach erteilter Erlaubnis, daß durch die Arbeiten der Bestand, die 
Ergiebigkeit oder die Beschaffenheit der Heilquelle beeinträchtigt wird, so kann das 
Ministerium des Innern auf Antrag des Eigentümers der Quelle die Einstellung der 
Arbeiten und die möglichste Wiederherstellung des früheren Zustandes verfügen. Der 
Eigentümer der Heilquelle hat in diesem Falle dem Unternehmer der Arbeiten die hierauf 
und auf die Wiederherstellung des früheren Zustandes verwendeten Kosten zu ersetzen. 
&57. Wird die Erlaubnis nach § 55 versagt oder nach § 56 widerrufen, so ist 
der Beteiligte berechtigt, von dem Eigentümer der Heilquelle Ersatz des hierdurch er- 
wachsenen Schadens zu verlangen. Für die Entschädigung gelten die Vorschriften des 
10 Albsatz 3. 
&58. Die Bezeichnung der Heilquellen und die Bestimmung ihres Schutzbereiches 
sowie der in § 54 genannten Tiefe erfolgt durch das Ministerium des Innern. Die 
Verordnung ist im Gesetz= und Verordnungsblatte zu veröffentlichen. 
6 59. () Ist der Schutzbereich einer Heilquelle noch nicht gemäß den vorstehenden 
Bestimmungen festgestellt, so können Ausgrabungen, Bohrungen und ähnliche Arbeiten 
durch die Verwaltungsbehörde auf Antrag vorläufig untersagt oder an Bedingungen ge- 
knüpft werden, wenn nach dem Gutachten Sachverständiger die Gefahr besteht, daß durch 
die beabsichtigten Arbeiten der Bestand oder die bestimmungsgemäße Benntzung der Heil- 
quelle beeinträchtigt werden könnte. 
(2) Der Antragsteller hat mit dem Antrage die Verbindlichkeit zu übernehmen, für 
etwa entstehende Schäden Ersatz zu leisten und hierfür eine von der Verwaltungsbehörde 
zu bestimmende Sicherheit zu bestellen. 
60. Steht zu befürchten, daß durch Einführung von Stoffen in ein fließendes 
Gewässer, einschließlich der in 6 1 Absatz 2 bezeichneten Gewässer, eine Heilquelle in 
ihrer Beschaffenheit gefährdet wird, so sind die Vorschriften des § 23 Ziffer 1 oder der 
I 40 Absatz 1 Ziffer 2, 41 entsprechend anzuwenden. 
61. □) Die Vorschriften der § 5 4 bis 60 finden auf den Betrib des Berg- 
baues keine Anwendung; der Schutz der Heilquellen gegen nachteilige Einwirkungen des 
Bergbaues richtet sich nach den Vorschriften des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 
1868,. insbesondere den §§ 22 flg. und 141 flg. dieses Gesetzes. 
(2) Die Erhaltung des Bestandes, der Ergiebigkeit und der Beschaffenheit einer 
Heilquelle ist, soweit, nicht die in Absatz 1 angeführten Vorschriften des Allgemeinen
	        
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