Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Berggesetzes Anwendung finden, wie die Erhaltung der Sicherheit eines Grundstücks nach 
*55 des Allgemeinen Berggesetzes zu behandeln. 
Vierter Teil. 
Instandsetzung, Unterhaltung und Hochwasserschutz. 
I. Instandsetzung. 
62. (1) Soweit sich die erstmalige Instandsetzung fließender Gewässer zur Her- 
stellung eines regelmäßigen, den bestehenden Abflußverhältnissen entsprechenden Wasser- 
ablaufes und des nach Lage der Verhältnisse erreichbaren Schutzes gegen Hochwassergefahr 
notwendig macht, hat die Verwaltungsbehörde als Wasseramt (§ 158, 160) einen An- 
trag auf Vornahme der erforderlichen Arbeiten an das Ministerium des Innern zu richten. 
Das Ministerium des Innern faßt in Gemeinschaft mit dem Finanzministerium über 
diesen Antrag Entschließung und stellt, falls der Antrag für beachtlich befunden wird, 
für das Flußgebiet oder für die Flußstrecke, für welche die Instandsetzung erforderlich ist, 
einen Plan der vorzunehmenden Arbeiten auf. Dieser Plan unterliegt außer in Fällen 
untergeordneter Art der Zustimmung der Stände. 
(2) Die Instandsetzung beschränkt sich auf die Arbeiten an fließenden Gewässern 
oder Flußstrecken, die in den für jeden Flußlauf festgestellten Plan aufgenommen worden sind. 
(3) Die Instandsetzung der fließenden Gewässer ist auf Kosten des Staates und 
der Genossenschaften oder Stadtgemeinden (§8 63 flg. und 9§ 99 flg.) durch Organe 
des Staates vorzunehmen. Seiten des Staates werden Geldleistungen nur insoweit be- 
wirkt, als die Vorteile, die den Beteiligten erwachsen, durch die aufzuwendenden Kosten 
erheblich überstiegen werden. Der Anteil des Staates an den Kosten soll für den einzelnen 
Fall sechzig Prozent des Gesamtaufwandes in der Regel nicht überschreiten. 
(4) Die Bedingungen, unter denen Leistungen des Staates zu bewirken sind, werden 
durch den Staatshaushalts-Etat oder durch Gesetz bestimmt. 
(5) Durch die Vorschriften in Absatz 1 bis 4 werden Rechte gegen den Staat nicht 
begründet. 
II. Unterhaltung und Hochwasserschutz. 
1. Umfang und Träger der Verpflichtung. 
6#63. C□#) Die Unterhaltung der fließenden Gewässer und der dazu gehörigen Flut- 
rinnen, sowie der Hochwasserschutzanlagen, die Reinhaltung des Wasserlaufbettes und der 
Schutz der im Bereiche des Gewässers gelegenen Grundstücke vor Uferangriff, Über- 
schwemmung, Eisgang und Versumpfung liegen, soweit es das öffentliche Interesse 
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Instand- 
setzung. 
Allgemeine 
Bestim- 
mungen.
	        
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