Ausnahmen.
Anlagen im
Hochwasser-
bereiche.
Leinpfad.
Sonstige
Anliegerver-
pflichtungen.
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(2) Uferbauten, welche die Sicherung der Ufer bezwecken und gleichzeitig für die
Erhaltung des Strombettes erforderlich sind, werden auf Kosten des Staates und der
nach §#§ 63 flg. Verpflichteten nach Maßgabe der einem jeden zufallenden Vorteile, Ufer-
bauten, welche die Erhaltung eines Ufers allein bezwecken, auf Kosten der nach §# 63 flg.
Verpflichteten, Uferanlagen, welche dem örklichen und privaten Verkehre von und nach
dem Strome zu dienen haben, auf Kosten der Beteiligten ausgeführt und unterhalten.
(3) Die Planung, die Kostenverteilung und die Ausführung der in Absatz 2 be-
zeichneten Uferbauten und Uferanlagen bedürfen der Genehmigung der obersten Staats-
behörde (§ 155 Absatz 1). Die Beteiligten sind vorher über Planung, Anschlag und
Kostenverteilung zu hören. Der Staat ist berechtigt, solche Bauten und Anlagen in jedem
einzelnen Falle auf Kosten der Beteiligten selbst auszuführen. In diesem Falle haben
die Beteiligten vor der Ausführung den auf sie entfallenden Kostenanteil an die Staats-
kasse abzuführen oder die Zahlung sicher zu stellen.
§ 95. Die Vorschriften der §§ 93, 94 finden keine Anwendung, soweit etwas
Anderes durch Vertrag bestimmt ist.
§6 96. (1) Die innerhalb der festgestellten Hochwasserbegrenzungslinien oder sonst im
Hochwasserbereiche der Elbe von Genossenschaften oder Einzelnen geplanten Hochwasser-
dämme, Brücken, Häfen, Gebäude und sonstigen Bauwerke, ebenso wie alle den Flutraum
beengenden Anlagen, Materialablagerungen und Oberflächenveränderungen unterliegen vor
ihrer Ausführung der Genehmigung der obersten Staatsbehörde (§ 155 Absatz 1) und
stehen unter der Aufsicht der Strompolizeibehörden. Auf Hochwasserdämme finden die
Vorschriften des § 9 4 Absatz 3 Satz 2, 3 und 4 Anwendung.
(2) Zum Schutze und zur Erhaltung der Hochwasserdämme können besondere Vor-
schriften durch Verordnung erlassen werden.
97. G) Die Eigentümer der an der Elbe gelegenen Grundstücke haben den Lein-
pfad zu dulden und ihn sowie das Ufer von allen Bäumen, Sträuchern, Bauwerken und
sonstigen Gegenständen freizuhalten, die dem Schiffsziehen hinderlich sein könnten.
(2) Die Lage und Breite des Leinpfades wird von der Verwaltungsbehörde bestimmt.
Die Breite soll in der Regel und wo nicht besondere örtliche Verhältnisse eine Abweichung
erfordern, 3,4 m, landeinwärts von der natürlichen Uferkante oder von den Uferanlagen
und Abböschungen ab gerechnet, betragen.
§ 98. Die Besitzer von Elbufergrundstücken sind verpflichtet, das Setzen von Ring-
quadern und anderen Befestigungsmitteln für Schiffe, von Stations= und Festpunktsteinen,
sowie von Schiffahrts= und sonstigen Merkzeichen, ferner das Anlegen und Befestigen von