Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Haftung. 
Mitgliedschaft. 
Beitritt von 
öffentlichen 
Körper- 
schaften, 
Lehnseigen- 
tümern usw. 
Ausscheiden 
aus der 
(Genossenschaft. 
Erwerb von 
Grundstücken 
durch die 
Genossenschaft. 
Ausschließung 
aus der 
Genossenschaft. 
Dinglichkeit 
der Beitrags- 
pflicht. 
— 256 — 
# 103. (1) Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur ihr Vermögen. 
(2) über die Verbindlichkeiten der Genossen gegenüber der Genossenschaft hat die 
Satzung das Erforderliche zu bestimmen (8 114 Absatz 2 Ziffer 4). 
8 104. (1) Zum Beitritte zur Genossenschaft berechtigt sind alle jeweiligen Eigen- 
tümer von Grundstücken und Anlagen, denen das Genossenschaftsunternehmen zu dienen 
bestimmt oder Vorteil zu bringen geeignet ist. Der Beitritt erfolgt mit bestimmten Grund- 
stücken oder Anlagen. Er begründet die Mitgliedschaft derjenigen Personen, von denen 
die Grundstücke oder Anlagen nach dem Beitritt erworben werden; die Mitgliedschaft 
tritt mit dem Erwerb ein. 
(2) Außerdem können der Genossenschaft Gemeinden oder andere Körperschaften des 
öffentlichen Rechtes und andere Personen beitreten, deren Interessen bei dem Unter- 
nehmen beteiligt sind. Der Beitritt zu einer bereits bestehenden Genossenschaft unterliegt 
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (J 100 Absatz 2). 
105. (1) Für den Beitritt von Gemeinden oder anderen öffentlichen Körper- 
schaften ist die Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörden nicht erforderlich. 
(2) Der Beitritt von Lehnseigentümern, Anwartschaftsbesitzern oder Vorerben wirkt 
auch gegen Lehnsfolger, Anwärter oder Nacherben. 
§ 106. (1) Zum Ausscheiden aus der Genossenschaft ist Zustimmung der Genossen- 
schaft und Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich. Die Genehmigung darf nur 
versagt werden, wenn durch das Ausscheiden der Genossenschaftszweck beeinträchtigt oder 
die Sicherheit der Genossenschaftsgläubiger gefährdet würde. 
(2) Die Kosten etwaiger Anderungen der Genossenschaftsanlagen, die infolge des 
Ausscheidens nötig werden, trägt der Ausscheidende nach der Festsetzung der Aussichts- 
behörde. 
& 107. Auf den Erwerb der in § 104 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Grundstücke 
oder Anlagen eines Genossen durch die Genossenschaft findet § 106 Anwendung. 
§ 108. (1) Die Ausschließung von Mitgliedern aus der Genossenschaft kann auf 
Antrag der Genossenschaft von der Aufsichtsbehörde verfügt werden, wenn ohne die Aus- 
schließung die Erreichung des Genossenschaftszweckes gefährdet wäre. 
(2) Dem Ausgeschlossenen ist von der Genossenschaft Entschädigung für den durch 
die Ausschließung entstehenden Vermögensnachteil zu leisten. 
(3) Für die Entschädigung gelten die Vorschriften des § 10 Absatz 3. 
#109. Die Beiträge haben die rechtliche Eigenschaft öffentlicher Abgaben. Soweit sie 
von Grundstücken erhoben werden, sind sie eine öffentliche Last der Grundstücke. Bei Teilung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.