Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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behörde (§ 41 Abs. 2) oder die sonstige für die Verwendung und Einziehung des Stempels 
zuständige Behörde von dem ihr angemessen erscheinenden Werte die Stempelabgabe 
einziehen und die Berichtigung des Wertansatzes sowie die entsprechende Nachforderung 
oder Erstattung der Stempelabgabe bis zum Ausgange derjenigen Verhandlungen vor- 
behalten, von denen die Bezahlung der Forderung oder die Wertermittelung abhängt. Die 
Behörde kann jedoch in Fällen dieser Art nach ihrem Ermessen die Versteuerung auch bis 
zu dem bezeichneten Zeitpunkte gegen Sicherheitsleistung vollständig aussetzen. Zur Aus- 
setzung der Versteuerung ohne Sicherheitsleistung ist die Genehmigung des Finanzministeriums 
erforderlich. 
8 13. Bei Wertpapieren, welche einen Kurs haben, ist der nach dem amtlichen 
Kurszettel des nächsten Börsenplatzes oder durch das Zeugnis eines Bankiers oder ver- 
pflichteten Maklers festzustellende Tageskurs unter Hinzurechnung etwaiger Stückzinsen 
entscheidend. 
8 14. Fremde Währungen find nach dem Tageskurse in Reichswährung umzurechnen, 
soweit nicht dafür bestimmte Geltungssätze vom Finanzministerium vorgeschrieben werden. 
8 15. (1) Bei Nutzungen und Leistungen, die entweder ausdrücklich oder durch 
anderweitige die Dauer begrenzende Umstände auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist der 
Gesamtwert unter Abrechnung der Zwischenzinsen durch Zusammenzählung der einzelnen 
Jahreswerte mit Hilfe der beigefügten Tabelle zu berechnen. Der Gesamtwert darf den 
zum gesetzlichen Zinssatze kapitalisierten Jahreswert nicht übersteigen. 
(2) Bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen wird das Fünfundzwanzigfache 
des einjährigen Betrags, bei Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer, sofern 
nicht die Vorschriften der §§ 16 bis 18 Anwendung finden, das Zwölfundeinhalbfache 
des einjährigen Betrags als Wert angenommen. 
§ 16. (1) Der Wert von Leibrenten und anderen auf die Lebenszeit einer Person 
beschränkten Nutzungen oder Leistungen wird nach dem Lebensalter der Person berechnet, 
mit deren Tode das Bezugsrecht erlischt, und zwar wird als Wert bei einem Alter 
1. bis zu 25 Jahren das 20 fache, 
2. von mehr als 2 - 35 18 
3. 3#55 45= = 16 
44. 45 55 -- 14 
55. 55 60 — - 12 
66.. 655 5. 70 = 10 
7 * O = 70 -4 75 - - 8 
88. 75. 80 6 
0 - - 80 - - 4 
des Werts der einjährigen Nutzung oder Leistung angenommen.
	        
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