Enteignung
zu anderen
Zwecken.
Mitbenutzung
von Anlagen.
Duldung von
Vorarbeiten.
Notrecht.
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*150. (1) Durch die Vorschriften der §§ 143, 144 wird die Zulässigkeit der
Enteignung zu anderen als den dort bezeichneten Zwecken nicht berührt.
(2) Die Enteignung von Grundwasser, Quellen und Quellgrundstücken zum Zwecke
der Versorgung von Ortschaften und Ortsteilen mit Trink= und Nutzwasser ist ausgeschlossen.
*151. (1) Die Besitzer von Anlagen zur Bewässerung oder Entwässerung von
Grundstücken sind verpflichtet, Anderen die Mitbenutzung und, wenn nötig, die Anderung
der Anlagen insoweit zu gestatten, als dadurch deren ursprüngliche Zwecke nicht beein-
trächtigt werden.
(2) Die Mitbenutzung und die Anderung können nur gegen Übernahme eines ver-
hältnismäßigen Teiles der Anlage= und der Unterhaltungskosten verlangt werden. Auch
ist der durch die Anderung verursachte Schaden zu ersetzen, sowie Vergütung für die Mit-
benutzung der Anlage zu leisten. Für Beeinträchtigung der ursprünglichen Zwecke der
Anlage hat der Antragsteller auch dann Entschädigung zu leisten, wenn er die Beein-
trächtigung nicht zu vertreten hat.
(3) Vor Beginn der Anderung kann der Besitzer der Anlage wegen des hierdurch
begründeten Ersatzanspruches Sicherheitsleistung verlangen. Die Höhe der Sicherheit
wird auf Antrag von der Verwaltungsbehörde bestimmt.
(4) Für die in Absatz 2 vorgeschriebenen Leistungen gelten die Vorschriften des
10 Albsatz 3.
(5) Die im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten trägt der Antragsteller.
Erhebt der Besitzer offenbar unbegründete Einwendungen, so kann ihm ein entsprechender
Teil der Kosten auferlegt werden.
(6) Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Bewässerungs= und Entwässerungs-
anlagen, die der Zu= oder Ableitung der in §# 1 Absatz 2 bezeichneten Wässer dienen.
152. (1) Die Verwaltungsbehörde kann auf Antrag genehmigen, daß zur Vor-
bereitung einer Anlage für eine besondere Wasserbenutzung (§& 2-3, 2 4) oder der Mit-
benutzung einer Bewässerungs= oder Entwässerungsanlage (§ 151) auf fremden Grundstücken
Vorarbeiten, insbesondere Vermessungen und Bodenuntersuchungen vorgenommen werden.
(2) Auf die Verpflichtung zur Duldung solcher Vorarbeiten, die dafür zu leistende
Entschädigung und das dabei zu beobachtende Verfahren sind die Vorschriften des § 14
des Enteignungsgesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) anzuwenden.
& 153. (1) In Fällen gemeiner dringender Gefahr ist die Ortspolizeibehörde befugt,
über das im Eigentum oder im Benutzungsrechte Dritter stehende Wasser vorübergehend
zu verfügen, hierzu auch, soweit erforderlich, fremde Grundstücke in Anspruch zu nehmen.
Die Beteiligten sind von der Inanspruchnahme unverzüglich zu benachrichtigen.