Vernehmung
mit anderen
Behörden.
Zuständigkeit
des
Wasseramtes.
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so tritt die Kreishauptmannschaft als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ein.
Dasselbe gilt in allen Fällen, wo sonst bei einer nach diesem Gesetze zu treffenden Ent-
scheidung Rechte oder Interessen einer solchen Stadt berührt werden.
(7) Soll die Erlaubnis zur besonderen Benutzung oder zur Anderung eines fließenden
Gewässers zu Bergwerkszwecken dienen, so ist Verwaltungsbehörde die Amtshauptmannschaft
gemeinsam mit dem Bergamte. Über Meinungsverschiedenheiten und Rekurse wird nach
§ 134 Absatz 3 des Allgemeinen Berggesetzes in der Fassung von §& 95 des Enteignungs-
gesetzes vom 24. Juni 1902 entschieden.
*# 156. (1) Werden durch die Erlaubnis einer besonderen Wasserbenutzung die
Interessen öffentlicher Verwaltungen oder Unternehmungen berührt, so hat sich die Ver-
waltungsbehörde vor Erteilung der Erlaubnis mit den beteiligten Behörden oder Ver-
waltungsstellen zu vernehmen.
(2) Soweit eine Amtshauptmannschaft für Städte, welche die Revidierte Städte-
ordnung haben, zuständig ist, hat sie vor Erlaß allgemeiner wasserwirtschaftlicher Anord-
nungen in solchen Städten, dafern nicht Gefahr im Verzug ist, den Stadtrat zu hören.
& 157. Die Amtshauptmannschaft beschließt und entscheidet als Wasseramt 158)
1. über die Anordnung der Art und des Umfanges der erforderlichen Arbeiten zur
Wiederherstellung eines verlassenen Flußbettes nach 6 10 Aksatz 1,
2. über die Entschädigung nach § 10 Absatz 3,
3. über die Verpflichtung zur Herstellung von Einrichtungen, welche die durch
Anderung der Vorflut bei einem öffentlichen Unternehmen eingetretenc schädigende
Wirkung ausschließen oder vermindern, nach § 15,
über den Erlaß allgemeiner Anordnungen nach § 22 Absatz 3,
.über die Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 23 und 28,
ber Verlängerung der nach § 29 Absatz 1 gesetzten Frist,
über die Frage, ob eine wesentliche Anderung im Sinne von § 30 Absatz 1
vorliegt,
.über Streitigkeiten aus § 31,
über die Frage, ob die Erlaubnis einer besonderen Wasserbenutzung in den Fällen
des & 36 Ziffer 2, 4 bis 6 als erloschen zu betrachten ist,
1 0. über die Verlängerung einer Frist nach 6 36 Absatz 2,
11. über die Beschränkung oder Aufhebung der Erlaubnis zur Einführung schädlicher
Stoffe in ein fließendes Gewässer nach § 37 in Verbindung mit § 39,
12. über die Untersagung einer Wasserbenutzung oder die Anordnung der Beseitigung
oder Anderung der Anlage nach § 38 in Verbindung mit § 39, soweit nicht nach
38 Absatz 4 die höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist,
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