13.
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über die Erteilung der Erlaubnis zur Ableitung von Wasser oder zur Einführung
von Stoffen nach § 40,
über die Herstellung von Vorkehrungen zur Abwendung von Nachteilen und über
die Entschädigung nach § 41,
ber Entschädigungsansprüche aus § 57,
über die Beschränkung oder Entziehung der Erlaubnis zur Einführung von schäd-
lichen Stoffen in ein fließendes Gewässer, wenn dadurch die Beschaffenheit einer
Heilquelle gefährdet wird, nach § 60,
über die Verteilung der Unterhaltungskosten, wenn ein fließendes Gewässer die
Grenze zwischen Grundstücken und Anlagen verschiedener Genossenschaftsbezirke
bildet, nach §# 64,
über die Zahl und den Umfang der nach § 65 Satz 1 bestehenden Unterhaltungs-
genossenschaften, die Ausscheidung von Wasserläufen oder Wasserlaufsstrecken aus
diesen und die Befreiung einzelner Eigentümer von Grundstücken und Anlagen
von der Mitgliedschaft nach § 69 Absatz 1 Satz 1 und 2,
über die Verteilung der Kosten bei Verbandsgenossenschaften nach §# 72 Absatz 3,
nber die Verpflichtung zur Beitragsleistung und über das Beitragsverhältnis der
außerhalb der Genossenschaft Stehenden nach 6 77 Absatz 2,
nüber Vorausleistungen nach 6 78,
über Anordnungen auf Grund der §## 32, 81,
über Festsetzung der Grenzen des Hochwassergebietes nach § 86,
über das Verbot von Bauten und Ablagerungen im Hochwassergebiete nach §& .7,
über Anordnungen nach § 88,
über die Breite des vor Hochwasserdämmen frei zu haltenden Geländestreifens nach
li-
über die Gestattung von Ausnahmen nach § 89 Absatz 3,
über Verfügungen nach §# 100 Absatz 3,
über die Genehmigung zur Veräußerung von Grundstücken oder Aufnahme einer
Anleihe seitens einer Wassergenossenschaft nach 6 102,
über den Beitritt von Gemeinden oder anderen Körperschaften des öffentlichen
Rechtes zu bestehenden Genossenschaften nach 6 104 Absatz 2,
über die Genehmigung des Austrittes und über die Ausschließung aus einer Wasser-
genossenschaft nach 99 106 und 108,
über die Festsetzung der Kosten nach § 106 Absatz 2,
über Beschwerden gegen die Androhung, Festsetzung und Ausführung von Zwangs-
maßregeln nach § 118,
über Streitigkeiten aus § 133 Absatz 1,