Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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1. eine der nach 88 23, 25, 30, 40, 42, 43 Absatz 4, 88 45, 54, 60, 96 
behördlicher Erlaubnis oder Verleihung bedürfenden Handlungen vornimmt, ohne 
die Erlaubnis zu besitzen, 
2. einer der Vorschriften des 8 47, 8 89 Absatz 1 oder 2 Satz 1 und 2, oder 
Absatz 4 oder einer der nach § 22 Absatz 3, § 38 Absatz 1, § 42 Absatz 3 
Satz 2, §§ 59, 87 oder § 89 Absatz 2 Satz 3 von der Behörde erlassenen 
Anordnungen nicht nachkommt, 
3. als Mitglied des Vorstandes oder Liquidator einer öffentlichen Wassergenossenschaft 
es unterläßt, dem Ministerium des Innern die in § 115 Absatz 1 Satz 3 oder 
der Aufsichtsbehörde die in 6 117 Absatz 2 vorgeschriebene Anzeige zu erstatten 
oder die Bilanz nach § 119 oder die Auflösung der Genossenschaft nach 6 125 
Absatz 2 und 3 öffentlich bekannt zu machen, 
4. die in § 46 Absatz 1 oder die in § 51 Absatz 1 vorgeschriebene Anzeige nicht 
rechtzeitig bewirkt. 
Fortsetzung. § 167. Mit Geldstrafe bis zu 150 oder mit Haft wird, soweit nicht der § 274 
Nr. 2 oder die §§ 305, 321, 322, 324, 326 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche 
Reich härtere Strafen androhen, bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
1. Dämme, Wehre, Röhrenanlagen, Be= oder Entwässerungsanlagen oder andere auf 
die Benutzung des Wassers oder auf den Schutz gegen Wasser abzielende Vor- 
richtungen ändert oder beschädigt, 
2. die für den Lauf oder den Gebrauch des Wassers bestimmten Merkzeichen fortnimmt, 
vernichtet, umwirft, beschädigt oder unkenntlich macht, 
3. Scherben, Glas, Gefäße oder Gefäßteile, Schutt, Unrat oder andere feste, das 
Wasser erheblich verunreinigende oder dessen Lauf störende Gegenstände oder Tier- 
leichen oder Teile von solchen in fließende Gewässer, Teiche, Brunnen oder 
sonstige zum öffentlichen Gebrauche bestimmte Wasserbehälter unbefugt wirft, 
4. abgesehen von den Fällen des § 40 Absatz 1 Ziffer 2 dieses Gesetzes oder der 
Ziffer 3 dieses Paragraphen einen zum öffentlichen Gebrauch bestimmten Wasser- 
behälter verunreinigt. 
Zwangs- * 168. Durch die Bestimmungen der §§# 1 G6 und 167 wird an der, den Ver- 
befugnisse, waltungsbehörden zustehenden Befugnis, die Beseitigung unzulässiger Zustände durch 
Androhung von Geld= oder Haftstrafen zu erzwingen, nichts geändert. 
Aufhebung & 169. □) Aufgehoben werden 
von Gesetzen. 1. das Oberlausitzer Oberamtspatent vom 18. August 1727 mit Ausnahme der 
privatrechtlichen Vorschriften, zu denen auch solche über etwaige nutzbare Befugnisse
	        
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