Sonderrechte
des Hauses
Schönburg.
Übergangs-
vorschriften.
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& 170. Die dem Hause Schönburg nach § 12 des Hauptrezesses vom 4. Mai 1740
zustehenden Rechte an fließenden Gewässern werden, soweit sie nicht bereits erloschen sind,
durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
171. □)) Die Vorschriften dieses Gesetzes treten, soweit sie sich auf die Her-
stellung der zu seiner Durchführung nötigen Einrichtungen beziehen, mit dem Tage der
Verkündung, im übrigen mit dem 1. Januar 1910 in Kraft.
(2) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Verfahren zur Erlangung der Erlaubnis
zu einer besonderen Wasserbenutzung der in §# 23 bezeichneten Art eingeleitet worden, so
ist das Verfahren nach den Vorschriften des bisherigen Rechtes zu Ende zu führen. Die
Wirkungen des Verfahrens bestimmen sich nach dem bisherigen Rechte. Auf die durch das
Verfahren begründeten Wasserbenutzungen finden die Vorschriften des gegenwärtigen Ge-
setzes entsprechende Anwendung. Dasselbe gilt von Anlagen, die bei dem Inkrafttreten
des Gesetzes in der Ausführung begriffen oder bereits ausgeführt, aber noch nicht in
Gebrauch genommen sind.
§# 172. Die Ausführung dieses Gesetzes wird den Ministerien des Innern, der
Justiz und der Finanzen übertragen.
Gegeben zu Neapel, am 12. März 1909.
Friedrich August.
Dr. Wilhelm von Rüger.
Dr. von Otto.
Graf von Hohenthal und Bergen.
Druck und Berlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. T. Meinbold? & Söbae, Dresden.