dnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
10. Stück vom Jahre 1909.
— — — — —.— — —““— — — — — —„— „« — —.
Inhalt: Nr. 31. Forst= und Feldstrafgesetz. S. 277. — Nr. 32. Verordnung, die Aufhebung der
Verordnung vom 21. April 1882 betr. S. 292. — Nr. 33. Bekanntmachung, das Verzeichnis der den
Militäranwärtern und den Inhabern des Anstellungsscheins im Königlich Sächsischen Staatsdienste vorbehaltenen
Stellen betr. S. 293. — Nr. 34. Verordnung, die Anmeldung der selbständigen Apotheker und des
Apothekenhilfspersonals bei den Bezirksärzten betr. S. 296.
Nr. 31. Forst= und Feldstrafgesetz;
vom 26. Februar 1909.
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
Erster Abschnitt.
Strafbestimmungen.
I. Allgemeine Vorschriften.
8 1. Die in den einleitenden Bestimmungen und im ersten Teile des Strafgesetzbuchs
enthaltenen Vorschriften finden auf die in diesem Gesetze mit Strafe bedrohten Handlungen
Anwendung, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften etwas anderes ergibt.
82. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Ausgenommen sind die nach
§§ 8, 9 zu bestrafenden Forst= und Felddiebstähle, die nach § 11 Absatz 1, 2 strafbaren
Handlungen, sofern sie in bezug auf einen solchen Diebstahl begangen worden sind, und
die in § 11 Absatz 3, § 12, § 25 Nr. 1, §§ 31, 32 unter Strafe gestellten Handlungen.
Die Rücknahme des Antrags ist zulässig.
. 8 3. Die zur Begehung der Tat gebrauchten oder bestimmten Werkzeuge können
eingezogen werden. Waffen, die der Schuldige zu Angriffs= oder Verteidigungszwecken bei
Ausgegeben zu Dresden, den 15. April 1909.— 39
Anwendung
des Straf-
gesetzbuchs.
Verfolgung
auf Antrag.
Einziehung.