Ersatzgeld
bei Vieh.
Mehrere
Tierhalter.
Geltend-
machung des
Anspruchs.
Verjährung.
Pfändung.
Pfändungs-
berechtigte.
286 —
die Tiere hält, zur Zahlung von Ersatzgeld verpflichtet. Dies gilt insbesondere auch dann,
wenn Tiere übertreten, die vor ein Fahrzeug gespannt sind oder geritten werden.
§ 37. Das Ersatzgeld beträgt bei Pferden, Eseln, Mauleseln, Maultieren, Rindvieh,
Schweinen und Ziegen fünfzig Pfennige für das Stück, bei Schafen zwanzig Pfennige für
das Stück, bei Kaninchen und Federvieh zehn Pfennige für das Stück.
Die Sätze verdoppeln sich, wenn die Tiere auf bestellte Acker vor beendeter Ernte,
auf Wiesen, die der Besitzer selbst noch mit der Hütung verschont hat oder in Gärten oder
Schonungen übertreten.
Ist gleichzeitig eine Mehrzahl von Tieren übergetreten, so darf der Gesamtbetrag der
zu entrichtenden Ersatzgelder fünfzehn Mark, im Falle des Absatz 2 dreißig Mark nicht
übersteigen.
8 38. Sind Tiere, die von verschiedenen Personen gehalten werden, zu einer Herde
vereinigt, so haften im Falle des Ubertritts der Herde diejenigen, welche die Tiere halten,
als Gesamtschuldner. Im Verhältnisse zu einander sind die Gesamtschuldner zu den An-
teilen verpflichtet, die ihrer Beteiligung an der Herde entsprechen; der Anteil ist unter
Zugrundelegung des § 37 zu bemessen.
§ 39. Der Anspruch auf Ersatzgeld ist unabhängig von dem Nachweis eines Schadens.
Der Verletzte ist nicht behindert, statt des Ersatzgeldes Ersatz des nachweisbaren
Schadens zu verlangen. Wählt er das Ersatzgeld, so ist die Geltendmachung eines weiteren
Schadens ausgeschlossen.
§ 40. Der Anspruch auf Ersatzgeld verjährt in drei Monaten von dem Zeitpunkt
an, in welchem der Verletzte von dem Ubertritt und von der Person des Ersatzpflichtigen
Kenntnis erlangt. Der Anspruch auf Ersatzgeld erlischt mit dem Ablaufe von sechs
Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ubertritt stattgefunden hat.
Die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung bestimmen sich nach den Vor-
schriften des bürgerlichen Rechtes, unbeschadet des § 54 Absatz 2.
8 41. Übergetretene Haustiere (§ 36) können durch Besitzergreifung gepfändet werden.
Die Pfändung darf nur auf dem Grundstück, auf dem die Tiere betroffen werden,
oder bei sofortiger Verfolgung geschehen.
Die Pfändung soll mit möglichster Schonung erfolgen.
8 42. Die Pfändung kann außer vom Verletzten auch von den Familienangehörigen,
Beamten, Dienstleuten und den auf dem Grundstücke beschäftigten Arbeitern des Verletzten
vorgenommen werden, sofern sie volljährig sind.
Die gleiche Befugnis steht den zum Forst= oder Feldschutz amtlich berufenen oder obrig-
keitlich bestellten Personen zu.