Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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ist ausgeschlossen. In der Hauptverhandlung kann er sich durch einen mit schriftlicher 
Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten lassen. 
§ 66. Nach der Rechtskraft des gegen den Täter erlassenen Strafbefehls oder Urteils 
ist der haftpflichtige Andere mit Einwendungen, welche die Schuld des Täters betreffen, 
nicht zu hören. 
8 67. Die an Stelle einer nicht beizutreibenden Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe 
darf nur vollstreckt werden, wenn der Versuch der Beitreibung der Geldstrafe gegen den 
für haftbar erklärten Anderen gemacht worden oder dessen Zahlungsunvermögen bekannt ist. 
§ 68. Der Verletzte kann, wenn die Berücksichtigung seines Anspruchs auf Schadens- 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Nichtberück- 
ersatz oder Ersatzgeld im Verfahren abgelehnt oder unterlassen worden ist, den Anspruch sichtigung des 
im Zivilrechtswege verfolgen. 
Ebenso kann der Verletzte, wenn er sich mit dem zuerkannten Betrage nicht begnügen 
will, den beanspruchten Mehrbetrag im Zivilrechtswege geltend machen. 
§ 69. Steht mit einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz ein nach § 361 Nr. 9 
des Strafgesetzbuchs strafbares Nichtabhalten von einer solchen im Zusammenhange, so 
finden auch auf diese Ubertretung die Vorschriften dieses Abschnitts Anwendung. 
Das Gleiche gilt für eine Zuwiderhandlung gegen den § 368 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs. 
8§ 70. Bei Zuwiderhandlungen gegen die §§ 14 bis 32 sind die Polizeibehörden 
befugt, gemäß dem Gesetze, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend, vom 
8. März 1879 (G.= u. V.Bl. S. 87 flg.), Strafverfügungen zu erlassen, soweit nicht die 
Verpflichtung des Schuldigen zum Schadensersatz oder zur Zahlung von Ersatzgeld fest- 
zustellen oder ein Anderer für haftbar zu erklären ist. 
Durch Strafverfügung kann auch die Strafe des Verweises festgesetzt werden. 
Wird Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so gelten die Vorschriften der 
Strafprozeßordnung, jedoch mit den sich aus diesem Abschnitt ergebenden Abänderungen. 
8 V. Ein zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängiges Strafverfahren 
bestimmt sich nach den seitherigen Vorschriften. 
Fünfter Abschnitt. 
Schlußvorschriften. 
8 72. Ortspolizeibehörde im Sinne dieses Gesetzes ist in Städten mit der Städte- 
ordnung für mittlere und kleine Städte der Bürgermeister, auf dem Lande der Gemeinde- 
vorstand, innerhalb selbständiger Gutsbezirke der Gutsvorsteher. 
Die der Ortspolizeibehörde nach diesem Gesetz obliegenden Amtshandlungen erfolgen, 
von der im § 46 Absatz 3 vorgesehenen Versteigerung abgesehen, gebührenfrei. 
Ersatzes. 
Ausdehnung 
des 
Verfahrens. 
Straf- 
verfügungen. 
Übergangs- 
bestimmung. 
Ortspolizei- 
behörde.
	        
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