Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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4. bei Versteigerungen (Tarifstelle 31) die Personen, in deren Auftrage oder für deren 
Rechnung versteigert wird, 
bei Familienanwartschaften der Stifter, sowie alle Anwartschaftsbesitzer mit der Maß- 
gabe, daß der Stempel auch aus dem anwartschaftlichen Vermögen geschuldet wird, 
6. bei Stiftungen der Stifter, sowie die Stiftung, 
7. bei sonstigen einseitigen Verpflichtungen und Erklärungen, insbesondere bei Ein- 
tragungsbewilligungen, ingleichen bei Verträgen anderer als der unter Nr. 2 und 3 
bezeichneten Art der durch die Erklärung oder den Vertrag Verpflichtete, sowie 
derjenige, der die Erklärung abgegeben hat, 
8. bei Zwangsversteigerungen (Tarifstelle 3 8), soweit darüber nicht unter 2 bereits 
Bestimmung getroffen worden ist, der Ersteher und der für zahlungspflichtig erklärte 
Dritte (§ 61 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangs- 
verwaltung), im Falle der Tarifstelle 38 Anm. 1c derjenige, dem das Eigentum 
zugesprochen wird, 
9. bei Adelsverleihungen, Adelserneuerungen und Anerkennungen von nichtsächsischem 
Adel (Tarifstelle 2), sowie bei Verleihungen von Titeln (Prädikaten) und bei Er- 
teilung der Erlaubnis zur Führung nichtsächsischer Titel (Prädikate) im Königreiche 
Sachsen (Tarifstelle 26) derjenige, zu dessen Gunsten die Verfügung ergeht, 
10. in allen Fällen derjenige, der die Stempelsteuer im Verhältnisse der Beteiligten 
untereinander zu tragen hat. 
(2) An Stelle eines Vertreters ist der Vertretene zur Bezahlung der Stempelsteuer 
verpflichtet, es sei denn, daß der Vertreter das Rechtsgeschäft ohne Vertretungsmacht vor- 
genommen und der Vertretene es nicht genehmigt hat. Neben dem Beauftragten, der ein 
Rechtsgeschäft in eigenem Namen vorgenommen hat, ist der Auftraggeber zur Bezahlung 
der Stempelsteuer verpflichtet. 
(3) Wird eine Urkunde nicht mit der Vollendung ihrer Errichtung, sondern erst in 
einem späteren Zeitpunkte stempelpflichtig und sind die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Personen 
vor dem Eintritte der Stempelpflichtigkeit verstorben, so sind die Erben zur Bezahlung 
der Stempelsteuer verpflichtet. 
(4) Mehrere zur Bezahlung der Stempelsteuer verpflichtete Personen haften als 
Gesamtschuldner. 
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Haftung für die Stempelsteuer. 
8 22. (1) Für die Stempelsteuer haften als Selbstschuldner neben den in § 21 be- 
zeichneten Personen 
1. sächsische Beamte, insbesondere Notare, welche die Aushändigung von Urkunden, 
rücksichtlich deren ihnen die Sorge für die Erfüllung der Stempelpflicht obliegt
	        
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