Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

— 299 — 
kann an Stelle des Einladeorts das Land treten, in dem der Einladeort liegt; geht das 
Fahrzeug nach dem Auslande, so kann an Stelle des Ausladeorts das Land angegeben 
werden, in dem der Ausladeort sich befindet. In beiden Fällen ist bei der Angabe des Landes 
das Verzeichnis der Verkehrsbezirke (Anlage D) zu berücksichtigen. 
Befindet sich das auszuladende oder auszuführende Gut in einem 
Leichterfahrzeuge, so ist als Einladeort der Ort anzusehen, an dem das Gut in 
das Hauptfahrzeug (geleichterte Fahrzeug) eingeladen wurde. 
Für Flöße als solche gilt als Einladeort der Platz, wo das Floß zusammengebunden 
worden ist und als Ausladeort der Ort der Auflösung des Bestandes, d. h. der Ort, nach dem 
das Holz zur Beförderung auf der Wasserstraße im Floßverkehre endgültig bestimmt ist. 
Findet daher auf dem Wege nach diesem Bestimmungsorte eine Auflösung des Floßes 
lediglich zu dem Zwecke statt, um das Holz zu neuen Verbänden zu vereinigen, dann ist dieser 
Ort nicht als Ausladeort des aufgelösten und als Einladeort des zusammengebundenen Floßes 
anzusehen. Hat auf dem Wasserwege vom Ort der ersten Zusammenstellung des Floßes 
— dem Einladeorte — bis zum Bestimmungsorte des im Floßverkehre beförderten Holzes 
eine vorübergehende Lagerung auf der Binnenwasserstraße stattgefunden, dann ist diese 
Lagerung nicht anzuschreiben. 
83. 
Die Anschreibung der Fahrzeuge, Flöße und Güter erfolgt auf Grund von Anmeldungen 
des Schiffs= oder Floßführers dder statt ihrer des Schiffahrtsunternehmers oder 
Spediteurs. Diese Anmeldungen haben schriftlich oder mündlich alsbald nach der Ankunft 
des Schiffs= oder Floßführers an dem Hafen, Lösch= oder Umladeplatze oder an der Zollgrenze 
bei Schandau bei der statistischen Anmeldestelle stattzufinden. 
Die schriftliche Anmeldung geschieht durch Übergabe der ausgefüllten Zählkarte 
nach dem Muster 1 oder 2 der Anlage A an die statistische Anmeldestelle. Im Falle der münd- 
lichen Anmeldung hat die Ausfüllung der Zählkarte auf Grund der Angaben des Schiffs- 
oder Floßführers oder anstatt ihrer des Schiffahrtsunternehmers oder Spediteurs durch die 
statistische Anmeldestelle zu erfolgen. 
An Stelle der Zählkarte können Ein= und Ausladelisten sowie andere für die 
Ermittelung des Güterverkehrs auf der Binnenwasserstraße bisher im Gebrauch befindliche 
Papiere verwendet werden, sofern sie den Anforderungen der Zählkarten, erforderlichenfalls 
nach vorgenommener Abänderung, entsprechen. 
Beim Ausgange über die Zollgrenze bei Schandau werden die Zählkarten durch 
Abschriften der Ladungsverzeichnisse (Manifeste) nach dem Muster 1 a 
der Anlage 4 ersetzt. Falls nicht für jeden Einladeort ein besonderes Ladungsverzeichnis 
425 
H 
* 
S 
2 
E, 2. 
#P% 
- 7 
- 
4 
22
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.