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schätzungsweise anzugeben. Ist die Menge des beförderten harten und weichen Holzes
in Festmetern oder in anderen handelsüblichen Maßen bekannt, so ist sie nach diesen Maßen
anzugeben. Bei der Umrechnung in Gewicht ist ein Festmeter anzunehmen
bei hartem Holze zu 800 Kilogramm,
„ weichem „ „ 600 „
Das Gewicht ist entweder in ganzen Kilogrammen oder in ganzen und halben
Tonnen anzugeben. Der angewendete Maßstab ist zu verzeichnen. In jede Zähl-
karte oder die an ihre Stelle tretenden Papiere und in jede Übersicht ist das Gewicht nach
einheitlichem Maßstabe — entweder nach Kilogrammen oder nach Tonnen — ein-
zutragen. Die Gewichtsangaben in Tonnen sind dergestalt abzurunden, daß Gewichts-
mengen von weniger als 250 Kilogramm unberücksichtigt bleiben, von 250 Kilogramm und
darüber als 500 Kilogramm berechnet werden (z. B. 250 bis 749 Kilogramm mit 0,5 Tonnen,
3249 Kilogramm mit 3 Tonnen, 3250 bis 3749 Kilogramm mit 3,5 Tonnen, 3750 bis
4249 Kilogramm mit 4 Tonnen).
Bei Fahrzeugen mit einer Gesamtladung von weniger als 500 Kilo-
gramm (½½ Tonne) findet eine Anschreibung der Güter nicht statt; solche Fahrzeuge sind
beim Durchgange durch die Zollgrenze bei Schandau, sowie bei der Ankunft an und dem
Abgange von den wichtigeren Hafenplätzen, Lösch= und Umschlagstellen, d. i. in Schandau,
Dresden, Meißen und Riesa als leer anzuschreiben. Enthalten anschreibepflichtige Fahr-
zeuge Güter verschiedener Warengattungen im Sinne des Güterverzeichnisses im
Einzelgewichte von weniger als 250 Kilogramm, so können diese Güter mit ihrem Gesamt-
gewichte als Stückgüter (Sammelgüter) angemeldet werden. Das von Per-
sonen begleitete Reisegepäck (die sogenannten Traglasten) ist nicht anzuschreiben.
Als Gesamtladung eines Floßes ist der Bestand an Floßholz zuzüglich des
Gewichts der beigeladenen Güter zu verzeichnen.
87T.
Als statistische Anmeldestellen gelten:
I. für die Durchgangsstelle an der böhmisch-sächsischen Landesgrenze das Hauptzollamt
Schandau (Nr. 6 und 7)°7);
2. für die wichtigeren Hafenplätze, Lösch= und Umschlagstellen, nämlich Schandau (7)
das Hauptzollamt daselbst, Dresden (43—50, 52), Meißen mit Fischergasse (67) und
Riesa (92, 94) die Beauftragten (Platzverwalter, Platzpächter) der Staatseisenbahn-
verwaltung, der Wasserbauverwaltung und der Stadträte;
*) Die sämtlichen in Klammern stehenden Zahlen sind die laufenden Nummern des dieser Verordnung als
Anhang beigefügten „Verzeichnisses der Hafenplätze, Lösch= und Umschlagstellen im Königreiche Sachsen mit Angabe
der Anmeldestellen“.