Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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schätzungsweise anzugeben. Ist die Menge des beförderten harten und weichen Holzes 
in Festmetern oder in anderen handelsüblichen Maßen bekannt, so ist sie nach diesen Maßen 
anzugeben. Bei der Umrechnung in Gewicht ist ein Festmeter anzunehmen 
bei hartem Holze zu 800 Kilogramm, 
„ weichem „ „ 600 „ 
Das Gewicht ist entweder in ganzen Kilogrammen oder in ganzen und halben 
Tonnen anzugeben. Der angewendete Maßstab ist zu verzeichnen. In jede Zähl- 
karte oder die an ihre Stelle tretenden Papiere und in jede Übersicht ist das Gewicht nach 
einheitlichem Maßstabe — entweder nach Kilogrammen oder nach Tonnen — ein- 
zutragen. Die Gewichtsangaben in Tonnen sind dergestalt abzurunden, daß Gewichts- 
mengen von weniger als 250 Kilogramm unberücksichtigt bleiben, von 250 Kilogramm und 
darüber als 500 Kilogramm berechnet werden (z. B. 250 bis 749 Kilogramm mit 0,5 Tonnen, 
3249 Kilogramm mit 3 Tonnen, 3250 bis 3749 Kilogramm mit 3,5 Tonnen, 3750 bis 
4249 Kilogramm mit 4 Tonnen). 
Bei Fahrzeugen mit einer Gesamtladung von weniger als 500 Kilo- 
gramm (½½ Tonne) findet eine Anschreibung der Güter nicht statt; solche Fahrzeuge sind 
beim Durchgange durch die Zollgrenze bei Schandau, sowie bei der Ankunft an und dem 
Abgange von den wichtigeren Hafenplätzen, Lösch= und Umschlagstellen, d. i. in Schandau, 
Dresden, Meißen und Riesa als leer anzuschreiben. Enthalten anschreibepflichtige Fahr- 
zeuge Güter verschiedener Warengattungen im Sinne des Güterverzeichnisses im 
Einzelgewichte von weniger als 250 Kilogramm, so können diese Güter mit ihrem Gesamt- 
gewichte als Stückgüter (Sammelgüter) angemeldet werden. Das von Per- 
sonen begleitete Reisegepäck (die sogenannten Traglasten) ist nicht anzuschreiben. 
Als Gesamtladung eines Floßes ist der Bestand an Floßholz zuzüglich des 
Gewichts der beigeladenen Güter zu verzeichnen. 
87T. 
Als statistische Anmeldestellen gelten: 
I. für die Durchgangsstelle an der böhmisch-sächsischen Landesgrenze das Hauptzollamt 
Schandau (Nr. 6 und 7)°7); 
2. für die wichtigeren Hafenplätze, Lösch= und Umschlagstellen, nämlich Schandau (7) 
das Hauptzollamt daselbst, Dresden (43—50, 52), Meißen mit Fischergasse (67) und 
Riesa (92, 94) die Beauftragten (Platzverwalter, Platzpächter) der Staatseisenbahn- 
verwaltung, der Wasserbauverwaltung und der Stadträte; 
*) Die sämtlichen in Klammern stehenden Zahlen sind die laufenden Nummern des dieser Verordnung als 
Anhang beigefügten „Verzeichnisses der Hafenplätze, Lösch= und Umschlagstellen im Königreiche Sachsen mit Angabe 
der Anmeldestellen“.
	        
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