Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

— 320 — 
Ersäuterungen: 
Allgemein. Für die Ankunft von Fahrzeugen und die aus- und umgeladenen Güter an sämtlichen 
minder wichtigen Häfen, Lösch= und Umschlagstellen ist nur eine Monatsübersicht aufzustellen und bis zum 10. 
des folgenden Monats dem Statistischen Landesamte in Dresden zu überreichen. 
Enthält ein Schiff verschiedene Warengattungen, so ist jede derselben mit dem zugehörigen 
Ein-, Um-- oder Ausladeorte und Gewicht auf einer besonderen Zeile nachzuweisen. Gleich- 
artiges Schiffsgut, das in verschiedenen Orten ein-, um= oder ausgeladen wurde, ist ebenfalls in so 
viel gesonderten Zeilen nachzuweisen, als Ein= oder Umladeorte und Ausladeorte in Betracht kommen. 
1) Es ist anzugeben, ob Schiff mit eigener Triebkraft (Dampfschiff oder anderes Motorschiff), und zwar ob: 
Versonen- Güter-, Schlepp-, Tauerei-= (Ketten-) Dampfer usw.; Schiff ohne eigene Triebkraft (Segelschiff, 
Schleppkahn). 
2) Die Tragfähigkeit ist in Tonnen zu 1 000 kg anzugeben, womöglich nach dem Inhalte der 
Schiffspapiere, nötigenfalls nach Schätzung (die Tonne zu 1 000 kg ist einem Raumgehalte von 2 chm oder ¾ 
britischen Registertons gleichzurechnen). 
2) Es ist nur zwischen der deutschen und den einzelnen fremden Flaggen zu unterscheiden. 
4) Die Bezeichnung der Warengattung hat nach dem Güterverzeichnisse zu erfolgen, sie 
kann auch nach der handelsüblichen oder sonstsprachgebräuchlichen Benennung der Güter ge- 
schehen. Sammelbenennungen, wie Getreide, Erze, Eisen usw., sind nicht zulässig, die Waren 
sind vielmehr bestimmt als Roggen, Gerste, Eisenerze, Kupfererze, Bandeisen usw. zu bezeichnen. Zur richtigen 
Anwendung des Güterverzeichnisses dient das Alphabetische Verzeichnis. 
5) Die Angabe der Menge hat nach Gewicht zu erfolgen, mit Ausnahme von lebenden Tieren, 
die nach Stückzahl zu bezeichnen sind, und zwar auch dann, wenn sie, wie Geflügel, in Körben usw. verpackt 
befördert werden. # 
Bei Gütern, die nicht nach Gewicht gehandelt werden, und deren Gewicht dem Schiffsführer nicht bekannt 
ist, ist das Gewicht durch Eichable sung oder schätzungsweise anzugeben. Ist die Menge des be- 
förderten harten und weichen Holzes in Festmetern oder in anderen handelsüblichen Maßen bekannt, so ist sie nach 
diesen Maßen anzugeben. Bei der Umrechnung in Gewicht ist ein Festmeter anzunehmen: 
bei hartem Holze zu 800 kg, 
bei weichem Holze zu 600 kg. 
Das Gewicht ist einheitlich — entweder in ganzen Kilogrammen doder in ganzen und halben 
Tonnen — anzugeben. Der in Anwendung gebrachte Maßstab ist zu verzeichnen. Bei der Gewichtsangabe in 
Tonnen ist die Abrundung dergestalt vorzunehmen, daß Gewichtsmengen von weniger als 250 kg unberück- 
sichtigt bleiben, von 250 kg und darüber als 500 kg berechnet werden (z. B. 250 bis 749 kg mit 0,5 t, 3 249 kg mit 
3 t, 3 250 bis 3 749 kg mit 3,5 t, 3 750 bis 4 249 kg mit 4t). Bei Fahrzeugen mit einer Gesamtladung 
von weniger als 500 kg (½ t) findet eine Anschreibung der Güter nicht statt. Diese Fahrzeuge sind als 
leer anzuschreiben. Enthalten anschreibepflichtige Fahrzeuge Güter verschiedener Warengattungen im 
Sinne des Güterverzeichnisses im Einzelgewichte von weniger als 250 kg, so können diese Güter mit ihrem Ge- 
samtgewichte als Stückgüter (Sammelgüter) nachgewiesen werden. 
") Als Einladeort ist derjenige Ort anzusehen, an dem das Gut in das Fahrzeug gebracht worden ist. 
Befindet sich das auszuladende Gut in einem Leichterfahrzeuge so ist als Einladeort der Ort anzusehen, 
an dem das Gut in das Hauptfahrzeug (geleichterte Fahrzeug) eingeladen wurde. Liegt der Einlade- 
ort im Deutschen Reiche,, so ist die Wasserstra#ße zu bezeichnen, an der er gelegen ist. Kommt das 
Fahrzeug aus dem Auslande so kann statt des Einladeorts das Land angegeben werden, in dem der Ein- 
ladeort liegt; bei der Bezeichnung des Landes ist das Verzeichnis der Verkehrsbezirke zur berück- 
sichtigen. Kommen bei der Beförderung zwischen dem Einladeorte und dem Ausladeorte mehrere Schiffahrts- 
wege in Frage, so ist der auf der Wasserstraße zurückgelegte Weg genau zu bezeichnen. 
7) Ist am Einladeorte eine als Massengut anzusehende Ware von der Eisenbahn in ganzen Wagen- 
ladungen unmittelbar in das Fahrzeug umgeladen worden, so ist der Vermerk „vonder Eisenbahn"“ 
einzutragen; ist am Ausladeorte von dem Fahrzeug eine derartige Ware unmittelbar auf die Eisenbahn 
in ganzen Wagenladungen umgeladen worden, so ist der Vermerk „zur Eisenbahn“" aufzunehmen. Ist nur 
ein Teilder Ladung von der Eisenbahn gekommen, oder geht nur ein Teil zur Eisenbahn, so ist zu ver- 
merken, welcher Teil der Güter von oder zu der Eisenbahn umgeschlagen worden ist. Als eine unmittelbare 
Umladung ist es auch anzusehen, wenn das Gut vorübergehend auf dem Ufer gelagert hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.