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Ersäuterungen:
Allgemein. Für die Ankunft von Fahrzeugen und die aus- und umgeladenen Güter an sämtlichen
minder wichtigen Häfen, Lösch= und Umschlagstellen ist nur eine Monatsübersicht aufzustellen und bis zum 10.
des folgenden Monats dem Statistischen Landesamte in Dresden zu überreichen.
Enthält ein Schiff verschiedene Warengattungen, so ist jede derselben mit dem zugehörigen
Ein-, Um-- oder Ausladeorte und Gewicht auf einer besonderen Zeile nachzuweisen. Gleich-
artiges Schiffsgut, das in verschiedenen Orten ein-, um= oder ausgeladen wurde, ist ebenfalls in so
viel gesonderten Zeilen nachzuweisen, als Ein= oder Umladeorte und Ausladeorte in Betracht kommen.
1) Es ist anzugeben, ob Schiff mit eigener Triebkraft (Dampfschiff oder anderes Motorschiff), und zwar ob:
Versonen- Güter-, Schlepp-, Tauerei-= (Ketten-) Dampfer usw.; Schiff ohne eigene Triebkraft (Segelschiff,
Schleppkahn).
2) Die Tragfähigkeit ist in Tonnen zu 1 000 kg anzugeben, womöglich nach dem Inhalte der
Schiffspapiere, nötigenfalls nach Schätzung (die Tonne zu 1 000 kg ist einem Raumgehalte von 2 chm oder ¾
britischen Registertons gleichzurechnen).
2) Es ist nur zwischen der deutschen und den einzelnen fremden Flaggen zu unterscheiden.
4) Die Bezeichnung der Warengattung hat nach dem Güterverzeichnisse zu erfolgen, sie
kann auch nach der handelsüblichen oder sonstsprachgebräuchlichen Benennung der Güter ge-
schehen. Sammelbenennungen, wie Getreide, Erze, Eisen usw., sind nicht zulässig, die Waren
sind vielmehr bestimmt als Roggen, Gerste, Eisenerze, Kupfererze, Bandeisen usw. zu bezeichnen. Zur richtigen
Anwendung des Güterverzeichnisses dient das Alphabetische Verzeichnis.
5) Die Angabe der Menge hat nach Gewicht zu erfolgen, mit Ausnahme von lebenden Tieren,
die nach Stückzahl zu bezeichnen sind, und zwar auch dann, wenn sie, wie Geflügel, in Körben usw. verpackt
befördert werden. #
Bei Gütern, die nicht nach Gewicht gehandelt werden, und deren Gewicht dem Schiffsführer nicht bekannt
ist, ist das Gewicht durch Eichable sung oder schätzungsweise anzugeben. Ist die Menge des be-
förderten harten und weichen Holzes in Festmetern oder in anderen handelsüblichen Maßen bekannt, so ist sie nach
diesen Maßen anzugeben. Bei der Umrechnung in Gewicht ist ein Festmeter anzunehmen:
bei hartem Holze zu 800 kg,
bei weichem Holze zu 600 kg.
Das Gewicht ist einheitlich — entweder in ganzen Kilogrammen doder in ganzen und halben
Tonnen — anzugeben. Der in Anwendung gebrachte Maßstab ist zu verzeichnen. Bei der Gewichtsangabe in
Tonnen ist die Abrundung dergestalt vorzunehmen, daß Gewichtsmengen von weniger als 250 kg unberück-
sichtigt bleiben, von 250 kg und darüber als 500 kg berechnet werden (z. B. 250 bis 749 kg mit 0,5 t, 3 249 kg mit
3 t, 3 250 bis 3 749 kg mit 3,5 t, 3 750 bis 4 249 kg mit 4t). Bei Fahrzeugen mit einer Gesamtladung
von weniger als 500 kg (½ t) findet eine Anschreibung der Güter nicht statt. Diese Fahrzeuge sind als
leer anzuschreiben. Enthalten anschreibepflichtige Fahrzeuge Güter verschiedener Warengattungen im
Sinne des Güterverzeichnisses im Einzelgewichte von weniger als 250 kg, so können diese Güter mit ihrem Ge-
samtgewichte als Stückgüter (Sammelgüter) nachgewiesen werden.
") Als Einladeort ist derjenige Ort anzusehen, an dem das Gut in das Fahrzeug gebracht worden ist.
Befindet sich das auszuladende Gut in einem Leichterfahrzeuge so ist als Einladeort der Ort anzusehen,
an dem das Gut in das Hauptfahrzeug (geleichterte Fahrzeug) eingeladen wurde. Liegt der Einlade-
ort im Deutschen Reiche,, so ist die Wasserstra#ße zu bezeichnen, an der er gelegen ist. Kommt das
Fahrzeug aus dem Auslande so kann statt des Einladeorts das Land angegeben werden, in dem der Ein-
ladeort liegt; bei der Bezeichnung des Landes ist das Verzeichnis der Verkehrsbezirke zur berück-
sichtigen. Kommen bei der Beförderung zwischen dem Einladeorte und dem Ausladeorte mehrere Schiffahrts-
wege in Frage, so ist der auf der Wasserstraße zurückgelegte Weg genau zu bezeichnen.
7) Ist am Einladeorte eine als Massengut anzusehende Ware von der Eisenbahn in ganzen Wagen-
ladungen unmittelbar in das Fahrzeug umgeladen worden, so ist der Vermerk „vonder Eisenbahn"“
einzutragen; ist am Ausladeorte von dem Fahrzeug eine derartige Ware unmittelbar auf die Eisenbahn
in ganzen Wagenladungen umgeladen worden, so ist der Vermerk „zur Eisenbahn“" aufzunehmen. Ist nur
ein Teilder Ladung von der Eisenbahn gekommen, oder geht nur ein Teil zur Eisenbahn, so ist zu ver-
merken, welcher Teil der Güter von oder zu der Eisenbahn umgeschlagen worden ist. Als eine unmittelbare
Umladung ist es auch anzusehen, wenn das Gut vorübergehend auf dem Ufer gelagert hat.