Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Zeit der Erfüllung der Stempelpflicht. 
8 24. () Die Stempelpflicht ist zu erfüllen 
1. bei den Urkunden der in § 23 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art sowie im Falle des 
§23 Abs. 2 vor der Aushändigung der Urkunde durch die Behörde oder den 
Beamten, insbesondere den Notar, spätestens aber binnen zwei Wochen nach ihrer 
Errichtung, Aufnahme, öffentlichen Beglaubigung, Vorlegung oder Einreichung, 
2. bei Verfügungen von Todeswegen binnen drei Monaten nach der Eröffnung, 
3. bei den Urkunden, zu denen Stempelmarken ohne amtliche ÜUberwachung verwendet 
und entwertet werden dürfen, vor der Aushändigung durch die Aussteller, spätestens 
aber binnen zwei Wochen nach der Errichtung, 
4. bei Miet= und Pachtverträgen über in Sachsen gelegene Grundstücke nach Maßgabe 
der besonderen Vorschriften der Tarifstelle 17 Nr. I, 
5. bei den von der Heeresverwaltung abgeschlossenen Verträgen über Lieferungen, 
Herstellungen und sonstige Leistungen, die erst im Falle der Mobilmachung zur 
Ausführung kommen sollen, binnen zwei Wochen nach Eintritt der Mobilmachung, 
6. bei außerhalb Sachsens ausgestellten Vollmachten vor dem Gebrauche, spätestens 
aber binnen zwei Wochen nach der Einführung nach Sachsen, 
7. bei außerhalb Sachsens errichteten Urkunden der in § 2 Abs. 5 bezeichneten Art, 
an deren Errichtung eine oder mehrere in Sachsen wohnhafte Personen beteiligt 
sind, vor der Aushändigung, spätestens aber binnen zwei Wochen nach der Rückkehr 
dieser Personen nach Sachsen, bei solchen Urkunden aber, die nur im Falle ihres 
Gebrauchs in Sachsen stempelpflichtig werden, vor dem Gebrauche, 
8. bei allen übrigen Urkunden binnen zwei Wochen nach der Errichtung. 
(2) In Fällen der in §5 Abs. 2 bezeichneten Art haben, soweit nicht in Tarif- 
stelle 12 Anm. 1 Satz 2 und in Tarifstelle 25 Anm. 1 Satz 2 Abweichendes bestimmt 
ist, die zur Bezahlung der Stempelsteuer verpflichteten und die nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 
bis 6 für die Stempelsteuer haftenden Personen für die Erfüllung der Stempelpflicht 
binnen zwei Wochen, nachdem sie von der Genehmigung Kenntnis erhalten haben, Sorge 
zu tragen. Sächsische Behörden und Beamte, insbesondere Notare haben die Erfüllung der 
Stempelpflicht in Ansehung der in § 23 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Urkunden zu überwachen. 
Dasselbe gilt für die in §.2 3 Abs. 2 bezeichneten Urkunden insoweit, als die Überwachung 
durch Prüfung der Urkunden selbst geschehen kann; andernfalls hat die Behörde oder der 
Beamte, insbesondere der Notar der Steuerbehörde ohne Verzug über den Sachverhalt 
Anzeige zu erstatten.
	        
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