Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

64 b. 
65. 
1 66. 
6 67. 
7 68 a. 
168 b. 
69. 
70 a. 
70 b. 
70C. 
170 d. 
70e. 
72. 
73. 
74. 
75. 
76. 
— 330 — 
Holzkohlen, auch gepulvert, Holzkohlenbriketts. 
Wein. 
Wolle aller Art. 
Zink in Blöcken und Platten (Zinkblech), Zinkbrocken. 
Zucker, roh. 
Verbrauchszucker (raffinierter Zucker). 
Stückgüter (Sammelgüter)). 
Umschließungen, gebrauchte, als: leere Fässer, Kisten, Körbe, Säcke. 
Farben (mit Ausnahme der Farberden und der Auszüge aus Farbhölzern). 
Holzwaren und Möbel. · 
Heu und Stroh. 
Sonstige Güter. 
Vieh. 
Pferde (auch Fohlen), Esel, Maultiere. 
Rindvieh (auch Kälber). 
Schafe (auch Lämmer). 
Schweine (auch Ferkel). 
Geflügel und sonstiges Vieh. 
*) Als Stückgüter (Sammelgüter) sind nachzuweisen die in anschreibepflichtigen Fahrzeugen, das sind Fahr- 
zeuge mit einer Gesamtladung von 500 kg und mehr, enthaltenen Güter verschiedener Warengattungen im Sinne 
des Güterverzeichnisses im Einzelgewichte von weniger als 250 kg (siehe § 6 vorletzter Absatz der Verordnung, 
betreffend die Statistik des Verkehrs auf den deutschen Binnenwasserstraßen im Königreiche Sachsen). 
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