Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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8 13. Kein Wähler darf das Stimmrecht an mehr als einem Orte ausüben. 
14. Als Abgeordneter ist wählbar der Sachse männlichen Geschlechts, der seit 
mindestens drei Jahren die sächsische Staatsangehörigkeit besitzt, ebensolange im Königreiche 
Sachsen seinen Wohnsitz hat, eine direkte Staatssteuer entrichtet und das 30. Lebensjahr 
vollendet hat. 
Die Ausschließungsgründe des § 10 gelten auch für die Wählbarkeit. 
Aktive Staatsminister und Personen, die in aktiven ausländischen Diensten stehen, 
sind nicht wählbar. 
II. Wahlbezirke und Wahlbehörden. 
& 15. In jedem Wahlkreise werden zur Abgabe der Stimmen Wahlbezirke gebildet, 
und zwar für die Städte mit der Revidierten Städteordnung durch den Stadtrat, für die 
mittleren und kleinen Städte durch den Bürgermeister, für die Landgemeinden mit mehr 
als 1500 Einwohnern durch den Gemeindevorstand, für die übrigen Landgemeinden und 
selbständigen Gutsbezirke durch die Amtshauptmannschaft. 
Kleine Städte, Dörfer und selbständige Gutsbezirke sowie einzeln gelegene Grund- 
stücke dürfen mit anderen Ortschaften desselben Wahlkreises zu einem Wahlbezirke vereinigt 
werden. Über Meinungsverschiedenheit zwischen mehreren Amtshauptmannschaften und 
zwischen Amtshauptmannschaft und Stadtrat entscheidet die Kreishauptmannschaft. 
&16. Die Wahlgeschäfte sind in den Wahlbezirken von den Behörden zu leiten, 
welche die Wahlbezirke abgrenzen (5 15). · 
Zur Ermittelung des Wahlergebnisses bestellt das Ministerium des Innern für jeden 
Wahlkreis einen Wahlkommissar. 
Das Ministerium des Innern bestellt, soweit es dies für zweckmäßig erachtet, auch 
Stellvertreter der Kommissare. 
&17. Für jeden Wahlbezirk hat die Behörde, welche die Wahlbezirke abgrenzt, einen 
Wahlvorsteher, welcher die Wahl zu leiten hat, sowie einen Stellvertreter für ihn zu 
ernennen. 
III. Wahllisten. 
. Für jeden Ort, und wenn er in mehrere Wahlkreise zerfällt, für jeden Wahl- 
kreis ist von der Ortsbehörde eine Liste der stimmberechtigten Wähler aufzustellen, in 
welcher bei jedem Namen anzugeben ist, wieviel Stimmen dem Wähler (§11) zukommen. 
Wird ein Ort zum Zwecke der Abstimmung in mehrere Bezirke geteilt, so ist die 
Wählerliste nach den einzelnen Bezirken aufzustellen. Für Wahlbezirke, zu denen mehrere 
Ortschaften vereinigt sind, bilden die Ortslisten zusammen die Wählerliste.
	        
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