Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Zu 8 20 
des Gesetzes. 
Beilage B 
Zu 8 22 
des Gesetzes. 
— 382 — 
13. Nach Abschluß der Wählerliste ist die weitere Aufnahme und Eintragung 
von Wählern untersagt. Die Streichung von Wählern hat in dem in § 10 bezeichneten 
Falle auch nach dem Abschluß der Liste zu geschehen. 
14. Die Ortsbehörde hat die Wählerliste, von der sie eine beglaubigte Abschrift 
in Verwahrung zu behalten hat, dem Wahlvorsteher zur Benutzung spätestens drei Tage 
vor der Wahl zuzustellen. 
15. Für einen Wahlbezirk, der aus mehr als einer Gemeinde besteht 18 
Absatz 2 des Gesetzes), bildet der Wahlvorsteher die Wählerliste durch Zusammenheften 
der ihm zugegangenen einzelnen Ortslisten. 
16. (1) Unter ortsüblicher Bekanntmachung im Sinne des Gesetzes ist Bekannt- 
machung nach dem Gesetze über die amtliche Verkündigung allgemeiner Anordnungen der 
Verwaltungsbehörden vom 15. April 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 131) zu verstehen. 
(2) Die in § 20 Absatz 2 vorgeschriebene Benachrichtigung darf auch auf offener 
Postkarte — Beilage B — geschehen. In ihr ist die laufende Nummer mit anzugeben, 
unter der der Wähler in der Wählerliste eingetragen ist. 
(3) Die Wahlhandlung hat vormittags 10 Uhr zu beginnen und ist frühestens 
nachmittags 2 Uhr zu beenden. Ihre Dauer darf je nach Bestimmung der in § 15 
Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Behörden bis auf höchstens 9 Stunden verlängert werden. 
(1) Die zur Stimmabgabe gesetzte Zeitdauer darf, sobald sie bekanntgegeben worden 
ist, nachträglich nicht abgekürzt werden; es müßten denn alle in die Liste eingetragenen 
Wähler bereits ihre Stimme abgegeben haben. 
(5) Nach Ablauf der zur Abstimmung gesetzten Zeit ist niemand, der nicht bereits 
im Wahllokal ist, zur Wahl noch zuzulassen. 
&# 7. Die Amtshauptmannschaften und Stadträte in den Städten mit der 
Revidierten Städteordnung haben die Wahlvorsteher, soweit nötig, wegen ihrer Wahl- 
geschäfte zu belehren und anzuleiten. 
#18. (1) Die Umschläge zu den Stimmzetteln werden vom Staate geliefert. 
Die Stimmzettel müssen mindestens 6: 9 cm groß sein. 
(2) Nachdem gemäß § 22 Absatz 9 des Gesetzes die Stimmzettel geordnet worden 
sind, sind zunächst die weißen mit D bedruckten, dann die gelben mit dem Aufdrucke C, 
hierauf die grünen mit dem Aufdrucke B, endlich die blauen mit dem Aufdrucke A zu 
öffnen. 
(3) Jeder Unschlag ist einzeln von einem der Wahlgehilfen zu öffnen, der Stimm- 
zettel ist herauszunehmen und dem Wahlvorsteher zu übergeben. Dieser hat ihn laut
	        
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