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Aufhebung älterer Bestimmungen.
8 44. Aufgehoben werden
1. das Gesetz über den Urkundenstempel vom 13. November 1876 (G. u. V.-Bl.
S. 466) in der Fassung der zu seiner Abänderung erlassenen Gesetze vom 10. Juni
1898 (G.= u. V.-Bl. S. 139, 153) und vom b. April 1908 (G.= u. V.-Bl.
S. 134),
2. § 19 Abs. 4 des Gesetzes, das Staatsschuldbuch betreffend, vom 25. April 1884
in der Fassung von Art. 11 des zu seiner Abänderung erlassenen Gesetzes vom
11. Juni 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 166, 173).
Schluß= und Ubergangsbestimmungen.
8 45. (1) Dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium beauftragt
ist, tritt mit dem 1. April 1909 in Kraft.
(2) In bezug auf alle vor diesem Tage errichteten Urkunden kommen die bisherigen
Bestimmungen zur Anwendung.
(3) Auf Verfügungen von Todeswegen (Tarifstelle 28), die nach dem 31. März
1909 eröffnet werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes auch Anwendung, wenn
die Verfügungen vor dessen Inkrafttreten errichtet worden sind. Auf die Abgabe wird der
nach dem bisherigen Rechte verwendete Stempel angerechnet.
(4) Auf die nach Tarifstelle 17 Nr. 1 zu entrichtende Abgabe kommt derjenige Stempel,
welcher nach Nr. 34 A des zum Gesetze über den Urkundenstempel (§ 44 Nr. 1) gehörigen
Tarifs wegen eines in das Verzeichnis (Tarifstelle 17 Nr. I Anm. 2) aufzunehmenden
Miet= oder Pachtvertrags zu der darüber errichteten Urkunde nachweislich verwendet worden
ist, insoweit in Anrechnung, als er auf die über den 3 1. März 1909 hinaus sich erstreckende
Miet= oder Pachtdauer entfällt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 12. Januar 1909.
Friedrich August.
Dr. Wilhelm von Rüger.