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Nr. 41. Verordnung,
enthaltend eine Ergänzung der Verordnung vom 20. März 1905, den
Staatsforstdienst betreffend;
vom 19. April 1909.
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird folgendes verordnet:
Dem 89 der Verordnung, den Staatsforstdienst betreffend, vom 20. März 1905
(G.= u. V.-Bl. S. 5 5) wird nachstehender Absatz 4 angefügt:
(4) Das Finanzministerium behält sich vor, die Zahl der anzunehmenden
Anwärter zu beschränken oder in einzelnen Jahren Anwärter überhaupt nicht
anzunehmen.
Dresden, am 19. April 1909.
Finanzministerium.
Dr. v. Rüger.
Krüger.
Nr. 42. Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes über die Fürsorgeerziehung
vom 1. Februar 1909;
vom 6. Mai 1909.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird zur Ausführung des Gesetzes über die Fürsorge—
erziehung vom 1. Februar 1909 (G.= u. V-Bl. S. 63) von den unterzeichneten Ministerien,
und zwar zu § 9 im Einverständnisse mit den übrigen Ministerien, solgendes verordnet.
8 1. Alle Behörden und amtlichen Stellen haben die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt
gewordenen Tatsachen, die eine Fürsorgeerziehung angezeigt erscheinen lassen können, un-
verzüglich der Antragsbehörde (§ 3 Absatz 3 des Gesetzes) oder dem Vormundschaftsgericht
anzuzeigen.
Insbesondere gilt dies für die Staatsanwaltschaften, die Polizei-, Gemeinde= und
Schulbehörden, für die Gemeindewaisenräte, Armenpfleger und Vorsteher von Gefängnissen,
in denen Minderjährige Strafen verbüßen, sowie für Lehrer und, soweit nicht die Ver-
Zu § 3
des Gesetzes.