Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Ein etwa über die Unterbringung des Zöglings abgeschlossener Vertrag ist dem Für— 
sorger abschriftlich mitzuteilen. 
88. Hirnsichtlich der kirchlichen Beaufsichtigung des Religionsunterrichts und der 
sittlich-religiösen Erziehung der in Fürsorgeerziehungsanstalten untergebrachten schulpflichtigen 
Kinder gelten die allgemeinen landesrechtlichen Vorschriften. 
8 9. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes erledigt sich die Vorschrift in § 48 der 
Ausführungsverordnung zum B. G. B. vom 6. Juli 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 203 flg.). 
Desgleichen treten, soweit nach dem gegenwärtigen Gesetze eine Unterbringung angeordnet 
wird oder in Ansehung einer solchen die Vorschrift des § 30 Platz greift, außer Kraft die 
Vorschrift der Verordnung, die Publikation eines Revidierten Strafgesetzbuchs usw. betreffend, 
vom 1. Oktober 1868 unter D. XIV (G.= u. V.-Bl. S. 907) in der Fassung des § 52 
der vorbezeichneten Ausführungsverordnung sowie der § 53 derselben Ausführungsverordnung. 
8 10. Alle die Anordnung und Durchführung der Fürsorgeerziehung im einzelnen 
Falle betreffenden Angelegenheiten sind als Eilsachen zu behandeln und zu bezeichnen. 
Dresden, am 6. Mai 1909. 
Die Ministerien der Justiz, des Innern, des Kultus 
und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. v. Otto. Für den Minister des Innern: Dr. Beck. 
Merz. 
Schneider. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden. 
1909. 57 
Zu 8 25 
Absatz 5 
des Gesetzes. 
Zu § 31 
des Gesetzes. 
Allgemeine 
Schluß- 
bemerkung.
	        
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