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Geseh- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
14. Stuck vom Jahre 1909.
Inhalt: Nr. 43. Verordnung, betr. die Prüfungsordnung für das im Geschäftsbereiche des Finanzministeriums
angestellte Bureaupersonal. S. 406. — Nr. 44. Verordnung, betr. die Prüfungen der Expedienten und
Bureauassistenten bei der Landeslotterie und Lotteriedarlehnskasse. S. 408. — Nr. 45. Verordnung, betr.
die Prüfungen des bei der Land-, Landeskultur= und Altersrentenbank beschäftigten Bureaupersonals. S. 410.
— Nr. 46. Verordnung über die Prüfung der Zahnärzte. S. 412. — Nr. 47. Verordnung wegen
Veröffentlichung einer von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden unter dem 27. Mai 1909
erlassenen Bekanntmachung. S. 434. — Nr. 48. Verordnung, die Einführung neuer Stempelmarken für
die Landesstempelsteuer betr. S. 435.
Nr. 43. Verordnung,
betreffend die Prüfungsordnung für das im Geschäftsbereiche des
Finanzministeriums angestellte Bureaupersonal;
vom 30. April 1909.
Des Finanzministerium hat beschlossen, die Prüfungsordnung für das bei der Vortrags-
kanzlei und den übrigen Dependenzen des Finanzministeriums angestellte Bureaupersonal
vom 18. Juli 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 315) aufzuheben und durch nachstehende
Prüfungsordnung für das im Geschäftsbereiche des
Finanzministeriums angestellte Bureaupersonal
zu ersetzen.
Soweit nicht besondere Prüfungsordnungen etwas anderes bestimmen, gilt für das
im Geschäftsbereiche des Finanzministeriums angestellte Bureaupersonal folgendes:
& 1. Als Bureauassistenten können nur solche Personen angestellt werden, welche
a) das 25. Lebensjahr erfüllt,
b) mindestens 3 Jahre im Geschäftsbereiche des Finanzministeriums gearbeitet
und
0) entweder die erste Prüfung für den Zoll= und Steuerdienst oder die Assistenten-
prüfung bei der Verwaltung der direkten Steuern oder die entsprechende Prüfung
Ausgegeben zu Dresden, den 10. Juni 1909. 58