Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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7. die Grundzüge der Kranken-, Unfall= und Invalidenversicherung, der Gewerbeordnung 
und des Landesimmobiliarbrandversicherungswesens, 
8. das Vormundschaftsrecht, das eheliche Güterrecht und das Grundbuchwesen, 
9. die wesentlichsten Bestimmungen über Handelsgesellschaften, Genossenschaften und die 
Zwangsvollstreckung, 
10. die wesentlichsten Bestimmungen über die Militärpflicht, das Militärpensionswesen 
und die Anstellung von Militäranwärtern. 
Außerdem kann die Prüfung auf andere Gebiete ausgedehnt werden, welche der zu 
Prüfende vermöge seiner Beschäftigung kennen zu lernen Gelegenheit gehabt hat. 
#5. Die Prüfungen werden von einer Prüfungskommission abgenommen, die vom 
Finanzministerium bestellt ist. Sie bestehen aus einer schriftlichen und einer darauf folgenden 
mündlichen Prüfung. 
Die Gesuche um Zulassung zu den in § 2 und in § 4 geordneten Prüfungen sind an 
das Finanzministerium zu richten. Der nächste Dienstvorgesetzte des Gesuchstellers hat auf 
dem Gesuche zu vermerken, wie dieser bisher beschäftigt gewesen ist. 
6. Der zu Prüfende hat nach näherer Bestimmung der Prüfungskommission in 
dem schriftlichen Teile der ersten (Assistenten-) Prüfung 3, in dem schriftlichen Teile der 
zweiten (Sekretär-) Prüfung 6 Arbeiten innerhalb der für jede Arbeit bestimmten Frist 
unter Aufsicht anzufertigen. 
Bei der Anfertigung dieser Arbeiten darf sich der zu Prüfende anderer als der ihm 
ausdrücklich gestatteten Hilfsmittel nicht bedienen. 
Bei der Auswahl der Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen hat die Prüfungs- 
kommission auf die Vorbildung und seitherige Beschäftigung des zu Prüfenden Rücksicht 
zu nehmen. 
K 7. Eine mündliche Prüfung wird nur vorgenommen, wenn die schriftliche Prüfung 
ein ausreichendes Ergebnis geliefert hat. 
#. Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Zu ihr können nach Ermessen der 
Kommission gleichzeitig mehrere zugelassen werden. 
K 9. Die Prüfungskommission hat nach dem Gesamtergebnis der schriftlichen und 
mündlichen Prüfung ihr Urteil darüber abzugeben, ob die Prüfung überhaupt und, be- 
jahendenfalls, ob sie mit Auszeichnung (I oder Ib), gut (II oder IIb) oder ausreichend (III) 
bestanden worden ist. 
Die Entscheidung erfolgt nach Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme 
des Vorsitzenden den Ausschlag. 
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