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des Finanzministeriums angestellte Bureaupersonal vom 30. April 1909 (G.= u. V.-Bl.
S. 405) Anwendung.
Dresden, den 4. Mai 1909.
Finanzministerium.
Dr. v. Rüger.
Krüger.
Nr. 45. Verordnung,
betreffend die Prüfungen des bei der Land-, Landeskultur= und
Altersrentenbank beschäftigten Bureaupersonals;
vom 4. Mai 1909.
Das Finanzministerium hat beschlossen, die Prüfungsordnung für das bei der Land-,
Landeskultur= und Altersrentenbank beschäftigte Bureaupersonal vom 6. März 1893
(G. u. V.-Bl. S. 112) aufzuheben und durch nachstehende
Prüfungsordnung
zu ersetzen.
# #1. Als Bureauassistenten können nur solche Personen angestellt werden, welche
1. das 25. Lebensjahr erfüllt,
2. mindestens 3 Jahre im Geschäftsbereiche des Finanzministeriums gearbeitet
und
3. sich entweder
a) der Assistentenprüfung bei der Verwaltung der direkten Steuern
oder
b) der nachstehend geordneten Prüfung mit Erfolg unterzogen haben.
#6#2. Gegenstände der Prüfung sind:
a) das staatliche Etat-, Kassen= und Rechnungswesen,
b) die Hauptgrundzüge der Verfassung des Deutschen Reichs und des Königreichs
Sachsen, der Organisation sowie der Zuständigkeit der Reichs= und Landesbehörden,
der Gemeindeordnungen, der sächsischen Steuerverfassung und des sächsischen
Staatsschuldenwesens,