Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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des Finanzministeriums angestellte Bureaupersonal vom 30. April 1909 (G.= u. V.-Bl. 
S. 405) Anwendung. 
Dresden, den 4. Mai 1909. 
Finanzministerium. 
Dr. v. Rüger. 
Krüger. 
  
Nr. 45. Verordnung, 
betreffend die Prüfungen des bei der Land-, Landeskultur= und 
Altersrentenbank beschäftigten Bureaupersonals; 
vom 4. Mai 1909. 
Das Finanzministerium hat beschlossen, die Prüfungsordnung für das bei der Land-, 
Landeskultur= und Altersrentenbank beschäftigte Bureaupersonal vom 6. März 1893 
(G. u. V.-Bl. S. 112) aufzuheben und durch nachstehende 
Prüfungsordnung 
zu ersetzen. 
# #1. Als Bureauassistenten können nur solche Personen angestellt werden, welche 
1. das 25. Lebensjahr erfüllt, 
2. mindestens 3 Jahre im Geschäftsbereiche des Finanzministeriums gearbeitet 
und 
3. sich entweder 
a) der Assistentenprüfung bei der Verwaltung der direkten Steuern 
oder 
b) der nachstehend geordneten Prüfung mit Erfolg unterzogen haben. 
#6#2. Gegenstände der Prüfung sind: 
a) das staatliche Etat-, Kassen= und Rechnungswesen, 
b) die Hauptgrundzüge der Verfassung des Deutschen Reichs und des Königreichs 
Sachsen, der Organisation sowie der Zuständigkeit der Reichs= und Landesbehörden, 
der Gemeindeordnungen, der sächsischen Steuerverfassung und des sächsischen 
Staatsschuldenwesens,
	        
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