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c) die Vorschriften über die Land-, Landeskultur- und Altersrentenbank und deren Ein-
richtungen, die wesentlichsten Bestimmungen über Inhaberpapiere, Grundbuchrecht
und Erbrecht, das Zwangsvollstreckungsverfahren in Verwaltungssachen.
# 3Die Prüfung ist schriftlich und mündlich und wird von einer durch das Finanz-
ministerium bestellten Kommission abgenommen.
KH 4. Die schriftliche Prüfung besteht in der Anfertigung dreier Aufsätze, die von
dem zu Prüfenden innerhalb des für die einzelne Aufgabe festgesetzten Zeitraums ohne
Hilfsmittel unter Aufsicht des Bankbuchhalters oder eines für den Fall der Behinderung
des Bankbuchhalters vom Vorsitzenden der Bankverwaltung zu bestimmenden anderen
Bankbeamten auszuarbeiten sind.
Die mündliche Prüfung, die nur vorgenommen wird, wenn die schriftliche Prüfung
ein ausreichendes Ergebnis geliefert hat, ist nicht öffentlich und soll dem zu Prüfenden
noch besondere Gelegenheit bieten, nachzuweisen, daß er mit den in §2 unter c bezeich-
neten Gegenständen vollständig vertraut ist.
5. Als Sekretäre können nur solche Personen angestellt werden, welche sich entweder
a) der Sekretärprüfung bei der Verwaltung der direkten Steuern
oder
d) der zweiten (Sekretär-) Prüfung für das im Geschäftsbereiche des Finanzministeriums
angestellte Bureaupersonal mit Erfolg unterzogen haben.
6. Die Bestimmung in § 1 unter 2 gilt nicht für Militäranwärter.
7. Die Gesuche um Zulassung zu den in § 1 unter Zb und §#5 unter b bezeich-
neten Prüfungen sind bei der Bankverwaltung anzubringen und von dieser mit einem Ver-
merk über die bisherige Beschäftigungsweise des Gesuchstellers dem Finanzministerium zur
Entschließung vorzulegen.
#. Im übrigen finden auf die in §8 2 bis 4 geordnete (Assistenten-) Prüfung die
Vorschriften in § 9 und § 10 Absatz 1 der Prüfungsordnung für das im Geschäftsbereiche
des Finanzministeriums angestellte Bureaupersonal vom 30. April 1909 (G. u. V.-Bl.
S. 405) Anwendung.
Dresden, den 4. Mai 1909.
Finanzministerium.
Dr. v. Rüger.
Krüger.