Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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c) die Vorschriften über die Land-, Landeskultur- und Altersrentenbank und deren Ein- 
richtungen, die wesentlichsten Bestimmungen über Inhaberpapiere, Grundbuchrecht 
und Erbrecht, das Zwangsvollstreckungsverfahren in Verwaltungssachen. 
# 3Die Prüfung ist schriftlich und mündlich und wird von einer durch das Finanz- 
ministerium bestellten Kommission abgenommen. 
KH 4. Die schriftliche Prüfung besteht in der Anfertigung dreier Aufsätze, die von 
dem zu Prüfenden innerhalb des für die einzelne Aufgabe festgesetzten Zeitraums ohne 
Hilfsmittel unter Aufsicht des Bankbuchhalters oder eines für den Fall der Behinderung 
des Bankbuchhalters vom Vorsitzenden der Bankverwaltung zu bestimmenden anderen 
Bankbeamten auszuarbeiten sind. 
Die mündliche Prüfung, die nur vorgenommen wird, wenn die schriftliche Prüfung 
ein ausreichendes Ergebnis geliefert hat, ist nicht öffentlich und soll dem zu Prüfenden 
noch besondere Gelegenheit bieten, nachzuweisen, daß er mit den in §2 unter c bezeich- 
neten Gegenständen vollständig vertraut ist. 
5. Als Sekretäre können nur solche Personen angestellt werden, welche sich entweder 
a) der Sekretärprüfung bei der Verwaltung der direkten Steuern 
oder 
d) der zweiten (Sekretär-) Prüfung für das im Geschäftsbereiche des Finanzministeriums 
angestellte Bureaupersonal mit Erfolg unterzogen haben. 
6. Die Bestimmung in § 1 unter 2 gilt nicht für Militäranwärter. 
&# 7. Die Gesuche um Zulassung zu den in § 1 unter Zb und §#5 unter b bezeich- 
neten Prüfungen sind bei der Bankverwaltung anzubringen und von dieser mit einem Ver- 
merk über die bisherige Beschäftigungsweise des Gesuchstellers dem Finanzministerium zur 
Entschließung vorzulegen. 
#. Im übrigen finden auf die in §8 2 bis 4 geordnete (Assistenten-) Prüfung die 
Vorschriften in § 9 und § 10 Absatz 1 der Prüfungsordnung für das im Geschäftsbereiche 
des Finanzministeriums angestellte Bureaupersonal vom 30. April 1909 (G. u. V.-Bl. 
S. 405) Anwendung. 
Dresden, den 4. Mai 1909. 
Finanzministerium. 
Dr. v. Rüger. 
Krüger.
	        
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