Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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849 Absatz 2), ist bindend für alle anderen Zentralbehörden (8 1) und diesen durch Ver- 
mittelung des Reichskanzlers mitzuteilen. 
I. Zahnärztliche Vorprüfung. 
8 3. Die zahnärztliche Vorprüfung kann nur vor der Prüfungskommission derjenigen 
Universität des Deutschen Reichs abgelegt werden, an welcher der Studierende dem zahn- 
ärztlichen Studium obliegt. Ausnahmen können nur aus besonderen Gründen gestattet 
werden (8 50). 
Die Prüfungskommission wird für jedes Prüfungsjahr, das vom 1. Oktober bis 
30. September dauert, von der vorgesetzten Zentralbehörde (§ 1) nach Anhörung der 
medizinischen Fakultät berufen. In der Regel sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter 
den ordentlichen Professoren der medizinischen Fakultät, die Mitglieder den Universitäts- 
lehrern der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind (8 11), zu entnehmen. 
8 4. Der Vorsitzende leitet die Prüfung, achtet darauf, daß die Bestimmungen der 
Prüfungsordnung genau befolgt werden, ordnet bei vorübergehender Behinderung eines 
Mitglieds dessen Stellvertretung an, berichtet unmittelbar nach dem Schlusse jedes 
Prüfungsjahrs der vorgesetzten Behörde über die Tätigkeit der Kommission und legt Rech- 
nung über die Gebühren. 
Es finden in jedem Studienhalbjahre so viele Prüfungen statt, wie notwendig sind, 
um sämtliche eingegangenen Gesuche zu erledigen. Gesuche, die nach dem 15. Februar 
oder 15. Juli eingehen, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung in dem laufenden 
Halbjahre. Der Vorsitzende setzt die Prüfungstermine fest und ladet die Mitglieder. 
Zu einem Prüfungstermin dürfen nicht mehr als vier Kandidaten zugelassen werden, 
mit Ausnahme der praktischen Prüfung in der Zahnersatzkunde, bei der die doppelte Zahl 
zulässig ist. 
8 5. Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind an den Vorsitzenden zu richten. 
§ 6. Der Meldung ist beizufügen das Zeugnis der Reife von einem deutschen 
Gymnasium, einem deutschen Realgymnasium oder einer deutschen Oberrealschule. 
Das Zeugnis der Reife von einem Gymnasium, einem Realgymnasium oder einer 
Oberrealschule außerhalb des Deutschen Reichs darf nur ausnahmsweise als genügend er- 
achtet werden (8 56). 
Inhaber des Reifezeugnisses einer Oberrealschule haben nachzuweisen, daß sie in der 
lateinischen Sprache die Kenntnisse besitzen, die für die Versetzung in die Obersekunda eines 
deutschen Realgymnasiums gefordert werden. Sind diese Kenntnisse erworben an einer 
deutschen Oberrealschule mit wahlfreiem Lateinunterrichte, so genügt das Zeugnis des An- 
staltsleiters über die erfolgreiche Teilnahme an diesem Unterricht; andernfalls ist der Nach-
	        
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