Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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weis durch ein auf Grund einer Prüfung ausgestelltes Zeugnis des Leiters eines deutschen 
Gymnasiums oder eines deutschen Realgymnasiums zu erbringen. 
8 7. Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der Studierende nach Erlangung 
des Reifezeugnisses (§ 6 Absatz 1, 2) mindestens drei Halbjahre dem zahnärztlichen Studium 
an Universitäten des Deutschen Reichs obgelegen hat. 
Ausnahmsweise darf die Studienzeit, die 
1. nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 6 Absatz 1, 2) einem dem zahnärztlichen ver- 
wandten Universitätsstudium oder gleichwertigen Hochschulstudium gewidmet, 
2. an einer ausländischen Universität zurückgelegt ist, 
teilweise oder ganz angerechnet werden (8 50). 
8 8. Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der Studierende mindestens 
ein Halbjahr an den Präparierübungen, mindestens je drei Monate an einem mikroskopisch— 
anatomischen und an einem chemischen Praktikum, sowie mindestens zwei Halbjahre an 
einem Kursus in der Zahnersatzkunde regelmäßig teilgenommen hat. 
Ausnahmen dürfen nur aus besonderen Gründen gestattet werden (8 56). 
89. Die in den 88§ 6 bis 8 bezeichneten Nachweise sind in Urschrift vorzulegen. 
Der Nachweis zu § 7 wird durch das Anmeldebuch und, soweit das Studium an 
einer anderen Universität zurückgelegt ist, durch das Abgangszeugnis, der Nachweis zu 88 
Absatz 1 durch besondere, nach dem beigefügten Muster I auszustellende Zeugnisse geführt. 
8 10. Ist der Studierende zugelassen, so wird er durch den Vorsitzenden nach Ent- 
richtung der Gebühren zur Prüfung mindestens zwei Tage vor ihrem Beginne schriftlich 
unter Angabe der für die einzelnen Fächer festgesetzten Prüfungstermine geladen. Der 
Ladung ist ein Abdruck der Prüfungsordnung beizufügen. 
Wer in einem Prüfungstermin nicht rechtzeitig oder gar nicht erscheint, geht der Hälfte 
der auf das betreffende Prüfungsfach entfallenden Gebühr verlustig. 
Wer von der begonnenen Prüfung zurücktritt, erhält, sofern genügende Entschuldigungs- 
gründe vorliegen, die Gebühren für die noch nicht begonnenen Fächer zurück. Die Gebühren 
für sächliche und Verwaltungskosten sind dagegen verfallen. 
Liegt im Falle des Absatz 3 keine genügende Entschuldigung vor, so wird nur die Hälfte 
des Gebührenbetrags für die noch nicht begonnenen Fächer zurückerstattet. Auch kann je 
nach Umständen durch einen mit Zustimmung des Vorsitzenden gefaßten Beschluß der 
Prüfungskommission der ganze Gebührenbetrag für verfallen und die Prüfung in allen 
oder in einzelnen Fächern für nicht bestanden erklärt werden. Gegen den Beschluß ist 
binnen zwei Wochen Beschwerde bei der Zentralbehörde (§ 3 Absatz 2) zulässig. 
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