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Die Wiederholungsprüfung muß, sofern der Studierende seine Studien an einer
anderen Universität fortsetzt, vor der Kommission dieser Universität abgelegt werden. Diese
hat die bei der bisherigen Prüfungskommission entstandenen Prüfungsakten einzufordern.
Die auf Grund des § 10 Absatz 4 Satz 2 und des § 15 Absatz 4, 5 getroffenen
Entscheidungen haben bindende Kraft für alle Prüfungskommissionen.
8 17. Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren
Prüfung nicht zugelassen.
8 18. Nach Abschluß jeder Prüfung und Wiederholungsprüfung hat der Vorsitzende
binnen drei Tagen das Ergebnis der Prüfung und die gemäß § 10 Absatz 4 Satz 2, § 15
Absatz 4, 5 getroffenen Entscheidungen der Universitätsbehörde mitzuteilen. Diese hat, falls
der Studierende vor vollständig bestandener Vorprüfung die Universität verläßt, einen
entsprechenden Vermerk in das Abgangszeugnis einzutragen.
Über den Erfolg der Prüfung ist dem Studierenden ein Zeugnis nach dem beigefügten
Muster 2 auszustellen. Hat er eine Wiederholungsprüfung abzulegen, so werden statt der
Gesamtzensur die Fristen nach § 15 Absatz 4 vermerkt. Uber die Wiederholung der
Prüfung erhält der Studierende ein Zeugnis nach Muster 3. Zugleich werden ihm die
mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse (§§ 6 und 8) wieder ausgehändigt.
8 19. Die Gebühren für die gesamte Prüfung und das ausgefertigte Zeugnis betragen
80 Mark. Hiervon werden 15 Mark auf die anatomische, je 5 Mark auf die physiologische,
die physikalische und die chemische und 30 Mark auf die Prüfung in der Zahnersatzkunde
verteilt. Aus dem Reste von 20 Mark sind die sächlichen und die Verwaltungskosten zu
bestreiten.
In den Fällen des § 13 werden neben 20 Mark für sächliche und Verwaltungskosten
nur die Gebührenanteile für die Fächer erhoben, in denen geprüft wird.
Vor der Wiederholungsprüfung sind außer dem Betrage von 10 Mark für sächliche
und Verwaltungskosten die Gebührenanteile für die Fächer, in denen die Prüfung noch
nicht bestanden ist, aufs neue zu entrichten. Diese Bestimmung findet für den Fall der
Fortsetzung einer unterbrochenen Vorprüfung sinngemäße Anwendung.
Die Entschädigungen für den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter werden nach Maß-
gabe ihrer Mühewaltung von der Zentralbehörde (§ 3 Absatz 2) am Ende jedes Prüfungs-
jahrs festgesetzt und aus dem Betrage für sächliche und Verwaltungskosten bestritten.
Über die Verwendung der bei den sächlichen und Verwaltungskosten erwachsenden
Ersparnisse sowie der verfallenen Gebühren (§ 10 Absatz 2 bis 4, § 15 Absatz 5, 6)
befindet die Zentralbehörde (§ 3 Absatz 2).
820. Dem Reichskanzler werden von der Zentralbehörde (§ 3 Absatz 2) Verzeichnisse
der Kandidaten, welche die Vorprüfung in dem abgelaufenen Prüfungsjahre bestanden