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8 25. Von der nachzuweisenden Studienzeit müssen mindestens drei Halbjahre nach
vollständig bestandener zahnärztlicher Vorprüfung zurückgelegt sein.
Das Halbjahr, in dem die zahnärztliche Vorprüfung bestanden ist, wird nur angerechnet,
wenn die Vorprüfung innerhalb der ersten drei Wochen nach dem vorgeschriebenen Semester-
anfange vollständig bestanden ist.
8 26. Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der Kandidat nach vollständig
bestandener zahnärztlicher Vorprüfung mindestens
1. je zwei Halbjahre hindurch an einem Kursus der konservierenden Behandlung der
Zähne am Kranken und an einem Kursus in der Zahnersatzkunde regelmäßig teil-
genommen sowie eine Poliklinik für Zahn= und Mundkrankheiten regelmäßig
besucht,
2. je drei Monate die Klinik oder Poliklinik für Haut= und syphilitische Krankheiten
regelmäßig besucht und an einem Kursus der klinischen Untersuchungsmethoden
regelmäßig teilgenommen hat.
Soweit am Universitätsort eine besondere Klinik oder Poliklinik für Haut= und syphi-
litische Krankheiten nicht besteht, genügt die Teilnahme an einem Kursus für diese Fächer
in der entsprechenden Abteilung eines von der Zentralbehörde ermächtigten größeren
Krankenhauses.
— Der Nachweis wird durch besondere nach dem beigefügten Muster 4 auszustellende
Zeugnisse der Kursusleiter und der klinischen oder poliklinischen Dirigenten erbracht.
Ausnahmen dürfen nur aus besonderen Gründen gestattet werden (8 50).
8 27. Außerdem sind der Meldung noch beizufügen:
1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in welchem der Gang der Universitäts-
studien darzulegen ist,
sowie
2. falls der Kandidat sich nicht alsbald nach dem Abgange von der Universität meldet,
ein amtliches Zeugnis über seine Führung in der Zwischenzeit.
Sämtliche in den §§ 23, 24, 26 aufgeführten Nachweise nebst dem vorstehend zu 2
bezeichneten Zeugnisse sind in Urschrift vorzulegen.
8 28. Der Zulassungsverfügung ist ein Abdruck der Prüfungsordnung beizulegen.
Der Kandidat hat sich binnen einer Woche nach Empfang der Zulassungsverfügung,
unter Vorzeigung derselben sowie der Quittung über die eingezahlten Gebühren, bei dem
Vorsitzenden der Prüfungskommission ohne besondere Aufforderung persönlich zu melden.
8 29. Die Prüfung umfaßt folgende Abschnitte: