Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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weisen sowie auch die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der Erkennung der 
Haut= und syphilitischen Krankheiten darzutun. 
Auch ist die Prüfung auf die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in den klinischen 
Untersuchungsmethoden auszudehnen. 
8 34. In dem zweiten Teile der Prüfung hat der Kandidat in einem besonderen 
Termin in Gegenwart des Examinators einige Aufgaben zu Arzneiverordnungen schriftlich 
zu lösen und mündlich darzutun, daß er in der allgemeinen Therapie und in der Pharma= 
kologie und Toxikologie die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse besitzt. 
Der Prüfungsteil kann einem besonderen Examinator übertragen werden. 
§ 35. III. Die Prüfung in der konservierenden Behandlung der Zähne wird in 
einem zahnärztlichen Universitätsinstitut von einem Examinator abgehalten und ist in der 
Regel in fünf aufeinanderfolgenden Wochentagen zu erledigen. In der Prüfung hat der 
Kandidat seine Vertrautheit mit den verschiedenen Methoden der konservierenden Zahn- 
heilkunde am Lebenden praktisch nachzuweisen und dabei mindestens drei verschiedenartige 
Füllungen, sowie eine Wurzelbehandlung und eine Reinigung der Zähne auszuführen. 
§ 36. IV. Die Prüfung in der Chirurgie der Zahn= und Mundkrankheiten umfaßt 
zwei Teile und ist in der Regel in vier aufeinanderfolgenden Wochentagen zu erledigen. 
8 37. In dem ersten Teile der Prüfung, der in der Regel von zwei Examinatoren 
in einem Universitätsinstitut abgehalten wird, hat der Kandidat 
a) an zwei aufeinanderfolgenden Tagen je einen Kranken in Gegenwart des betreffenden 
Examinators zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose und Prognose des Falles 
sowie den Heilplan festzustellen, den Befund sofort in ein von dem Examinator 
gegenzuzeichnendes Protokoll aufzunehmen und noch an demselben Tage zu Hause 
über den Krankheitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, der, mit Datum und 
Namensunterschrift versehen, am nächsten Morgen dem Examinator zu übergeben ist; 
b) die beiden ihm überwiesenen Kranken im Laufe des nächsten Tages noch einmal in 
Gegenwart des betreffenden Examinators zu untersuchen, und im Anschluß an den 
ihm vom Examinator zurückgegebenen Bericht den Verlauf der Krankheit mit An- 
gabe der Behandlung zu beschreiben. Steht einer der beiden Kranken am zweiten 
Tage nicht zur Verfügung, so bestimmt der Examinator, ob der Kandidat einen 
anderen Kranken zu übernehmen hat. 
Gelegentlich der Krankenuntersuchungen (zu a und b) hat der Kandidat noch an 
sonstigen Kranken seine Fähigkeit in der Diagnose und Prognose der für den Zahnarzt 
wichtigen chirurgischen Krankheiten, seine Vertrautheit mit den verschiedenen Methoden 
ihrer Behandlung unter besonderer Berücksichtigung der Antisepsis und Asepsis, sowie seine 
Fertigkeit in der Ausführung kleiner chirurgischer Operationen nachzuweisen.
	        
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