Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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unter Beachtung der Vorschrift im § 50 Absatz 6, der Zeitpunkt festgesetzt, bis zu dem 
spätestens die Meldung zur Wiederholungsprüfung in dem Abschnitte, soweit er nicht 
bestanden ist, erfolgen muß. Wiederholungsfristen verschiedener Abschnitte laufen gleichzeitig 
nebeneinander. 
Die zweite Wiederholung eines Prüfungsabschnitts oder eines Teiles desselben findet, 
soweit sie mündlich ist, in Anwesenheit des Vorsitzenden, im übrigen unter dessen besonderer 
Aussicht statt. 
Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüfung 
nicht zugelassen. 
§ 49. Hat der Kandidat sämtliche Prüfungsabschnitte bestanden, so wird aus den 
für die Prüfungsabschnitte erteilten Zensuren die Gesamtzensur ermittelt, indem die Zensuren 
für die Abschnitte I und VI einfach gerechnet, für die übrigen Abschnitte je mit 2 multipliziert 
werden und die sich ergebende Summe durch 10 geteilt wird. Mit den sich hierbei ergeben- 
den Brüchen wird in der im § 46 Absatz 2 Satz 3 angegebenen Weise verfahren. 
Der Vorsitzende überreicht binnen einer Woche die Prüfungsakten der Zentralbehörde 
(§ 21 Absatz 2) zur Erteilung der Approbation. 
850. Wer sich nicht rechtzeitig gemäß der Vorschriften im § 28 Absatz 2, § 45 
Absatz 1, 3 persönlich meldet, kann auf Antrag des Vorsitzenden von der Zentralbehörde 
(§ 21 Absatz 2) bis zur folgenden Prüfungsperiode zurückgestellt werden. In diesem Falle 
wird die Hälfte des Gebührenbetrags für die noch nicht begonnenen Prüfungsabschnitte 
zurückerstattet, die Gebühren für sächliche und Verwaltungskosten sind ganz verfallen. 
Wer in einem Prüfungstermin nicht rechtzeitig oder gar nicht erscheint, geht der Hälfte 
der auf den betreffenden Prüfungsabschnitt entfallenden Gebühr verlustig. 
Wer von der begonnenen Prüfung zurücktritt, erhält, sofern genügende Entschuldigungs- 
gründe vorliegen, die Gebühr für die noch nicht begonnenen Prüfungsabschnitte zurück; die 
Gebühr für sächliche und Verwaltungskosten ist dagegen verfallen. 
Liegt im Falle des Absatz 3 keine genügende Entschuldigung vor, so finden die Vor- 
schriften im Absatz 1 Satz 2 Anwendung; auch kann je nach Umständen durch einen mit 
Zustimmung des Vorsitzenden gefaßten Beschluß der Prüfungskommission der ganze ein- 
gezahlte Betrag für verfallen und in besonderen Fällen die Prüfung in allen oder in 
einzelnen Abschnitten für nicht bestanden erklärt werden. Gegen den Beschluß ist binnen 
zwei Wochen Beschwerde bei der Zentralbehörde (§ 21 Absatz 2) zulässig. 
Wer sich ohne genügende Entschuldigung nicht vor Ablauf der Endfrist (§ 48 Absatz 2) 
zur Wiederholungsprüfung meldet, hat die Prüfung nach Ermessen der Prüfungskommission 
von Anfang an zu wiederholen, wobei auch die bereits erledigten Abschnitte oder Teile als
	        
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