Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Muster 3 
(zu § 18). 
Zeugnis 
der 
Prüfungskommission in 
über die 
erste . 28 * X * " 2 " . 
eite Wiederholung der zahnärztlichen Vorprüfung seitens des Studierenden 
der Zahnheilkunde 
Dem Studierenden der Zahnheilkunde 
  
aus ist bei der mit ihm abgehaltenen 
Vorprüfung ersten zweiten (Die früheren 
Wieder- Wieder- ehwüsunge. 
holungs- holungs= auzuheften. 
prüfung prüfung 
am am am 
ausweislich des beigefügten Zeugnisses (oder bei 
zweiter Wiederholung: der beigefügten Zeugnisse) 
1. in der Anatomie die Zensur: 
2.--Physiologie " = :: 
3. Physik - - 
4. - -Chemie . . - - 
5.-Zahnersatzkunde OD „ 
[somit die Gesamtzenr -, erteilt worden. 
(Falls der Studierende eine fernere Wiederholungsprüfung abzulegen hat, unter Fortfall 
von Die Prüfung in darf frühestens 
nach wiederholt werden, jedoch hat die Meldung 
zur Wiederholungsprüfung spätestens bis zum · zu erfolgen.) 
....................................................................... ,dent-LI 19 
Der Vorsitzende der Prüfungskommission. 
(Name.) 
(Siegel der 
Prüfungskommission.) 
61
	        
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