Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Diese Wörter müssen, gleichviel ob es wirkliche oder künstliche sind, aus Silben 
bestehen, die sich nach dem gewöhnlichen Gebrauche der deutschen, englischen, französischen, 
holländischen, italienischen, portugiesischen, spanischen oder lateinischen Sprache aussprechen 
lassen; sie dürfen höchstens 10 Buchstaben nach dem Morsealphabet enthalten. Die Doppel- 
vokale ae, aa, a0, de und ne werden dabei als je zwei Buchstaben gezählt. Ebenso wird 
eh in den künstlichen Wörtern als zwei Buchstaben gerechnet. Die künstlichen Wörter 
dürfen die Buchstaben à, 4, ü, 6, ü, 5 und ü nicht enthalten. Wortbildungen, die diesen 
Bedingungen nicht entsprechen, werden der chiffrierten Sprache zugerechnet und demgemäß 
taxiert; doch werden diejenigen, die durch sprachwidrige Zusammenziehung zweier oder 
mehrerer Wörter der offenen Sprache gebildet sind, überhaupt nicht zugelassen. 
Um die Gewißheit zu gewähren, daß die in den Code-Wörterbüchern für die ver- 
abredete Sprache enthaltenen Wörter den Vorschriften dieses Paragraphen entsprechen, 
können die Code-Wörterbücher der Telegraphenverwaltung zur Prüfung unterbreitet 
werden. 
3) Im §2, v, Telegramme in chiffrierter Sprache betreffend, erhält der letzte Absatz 
folgende veränderte Fassung: 
Ziffern und Buchstaben mit geheimer Bedeutung dürfen in einer und derselben Gruppe 
nebeneinander nicht vorkommen. Die unter um erwähnten Handelszeichen usw. werden nicht 
als Gruppen mit geheimer Bedeutung angesehen. Die Buchstaben ä, 3, 3, &, 5, 6 und i 
dürfen im Texte chiffrierter Telegramme nicht enthalten sein. 
4) Im 8§ 3, 7V, die besonderen Angaben vor der Adresse betreffend, fällt weg: 
RO — für „offen bestellen“, 
J — für „Tages= (von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht zu be- 
stellendes) Telegramm“, ; 
in der Angabe — MDP — für „eigenhändig bestellen“ fällt das Wort: bestellen weg; 
am Schlusse der Angaben ist hinter „X Adressen“ statt des Punktes ein Komma zu setzen 
und in neuer Zeile hinzuzufügen: 
CTA für „alle Adressen mitteilen“. 
Ferner sind zu bezeichnen mit 
Offen: die offen zu bestellenden Telegramme, 
Tages: die während der Zeit von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht zu 
bestellenden Telegramme, 
Nachts: die auch während der Nacht zu bestellenden Telegramme. 
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