Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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20) A. a. O. erhält der Absatz un folgende veränderte Fassung: 
IIl Ist ein zu vervielfältigendes Telegramm an mehrere Empfänger gerichtet, so erhält 
jede Ausfertigung des Telegramms nur die ihr zukommende Adresse; der Vermerk 
„X Adressen“ oder — TMx — wird weggelassen, es sei denn, daß der Absender das 
Gegenteil verlangt hat. Dieses Verlangen muß durch den gebührenpflichtigen Zusatz „sämt- 
liche Adressen mitteilen“ oder — CIA — ausgedrückt werden, der vor die Adresse jedes 
der in Betracht kommenden Empfänger zu setzen ist. 
21) Die §§ 15 und 15 a sind durch den nachstehenden § 15 zu ersetzen: 
15. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
I Seetelegramme sind Telegramme, die mit Schiffen in See durch Vermittelung der 
Semaphorstationen oder der auf festem Lande oder auf einem dauernd verankerten Schiffe 
vorhandenen Funkentelegraphenstationen (Küstenstationen) oder zwischen Schiffen in See 
(Bordstationen) gewechselt werden. 
Die mit Semaphorstationen gewechselten Telegramme heißen Semaphortelegramme, 
die mit funkentelegraphischen Küstenstationen oder zwischen Schiffen in See (Bordstationen) 
ausgetauschten Telegramme Funkentelegramme. 
. Die Adresse der für Schiffe in See bestimmten Seetelegramme muß enthalten: 
a) den Namen des Empfängers mit etwaigen ergänzenden Zusätzen; 
b) den Namen des Schiffes — für Funkentelegramme in der Bezeichnung, wie er im 
amtlichen Verzeichnis aufgeführt ist — unter Hinzufügung der Nationalität und, 
im Falle von Namensgleichheit, des Unterscheidungszeichens nach dem inter- 
nationalen Signalbuche; 
J) den Namen der Semaphor= oder Küstenstation, wie er in der ersten Spalte der amt- 
lichen Verzeichnisse der Telegraphenanstalten aufgeführt ist. 
m Der Absender eines an ein Schiff in See gerichteten Seetelegramms kann die Zahl 
der Tage bestimmen, während deren dieses Telegramm für das Schiff durch die Semaphor- 
oder Küstenstation zur telegraphischen Vermittelung bereitgehalten werden soll. 
In diesem Falle setzt er vor die Adresse den Vermerk „X Tage“, wobei er die Zahl 
der Tage, den Aufgabetag des Telegramms eingerechnet, angibt. 
IV Wenn ein auf einem Schiffe in See aufgeliefertes Seetelegramm dem Empfänger 
aus irgend einem Grunde nicht zugestellt werden kann, so wird eine Unbestellbarkeits- 
meldung abgelassen und, wenn möglich, dem Schiffe zugeführt. Kann ein bei einer Bord- 
station angekommenes Telegramm nicht bestellt werden, so teilt die Bordstation dies der 
See- 
telegramme.
	        
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